Änderungen an IFRS 17 veröffentlicht

IFRS 17 wurde kurz nach Endorsement durch eine weitere begrenzte Änderung an den Transition-Regelungen erweitert, sodass ein Problem bei der Darstellung der Vorjahreswerte mit gleichzeitiger Anwendung von IFRS 9 gelöst wird.

Am 9.12.2021 hat der IASB begrenzte Änderungsvorschläge an den Übergangsvorschriften bei der erstmaligen gemeinsamen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 veröffentlicht (Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9—Comparative Information).

Problem bei der Darstellung von Vorjahresinformationen

Wendet ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – ab 1.1.2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals an, bestehen unterschiedliche Übergangsvorschriften, speziell hinsichtlich der Vorgaben an die Darstellung der Vorjahreszahlen.

  • IFRS 17 verlangt von Unternehmen die (angepasste) Darstellung von Vergleichsinformationen für die der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 vorausgehenden Periode (bei Erstanwendung in 2023 somit für 2022).
  • IFRS 9 sieht hinsichtlich der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte jedoch vor, dass ein Unternehmen – wahlrechtsweise – Vorjahresinformationen nicht anpassen muss oder nicht für den Vermögenswert anpassen darf, da diese in der Vergleichsperiode ausgebucht wurden.

Hierbei können Unstimmigkeiten (mismatches) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen entstehen, da diese nach IFRS 17 vollständig, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden müssen/können.

Lösung durch neue optionale Transition-Regelung

Die Änderung lösen das Problem durch eine begrenzte Erweiterung der Transition-Regelungen zu IFRS 17 (neue IFRS 17.C28A-C28E). Danach ist es – wahlrechtsweise – erlaubt, finanzielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit nach IFRS 17 qualifizierenden (Versicherungs-)Verträgen stehen, in den Vorjahreswerten so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsregelungen gem. IFRS 9 angewendet worden wären. Die Änderung betrifft zwar auch (indirekt) IFRS 9, indes wurde an den Übergangsvorschriften in IFRS 9 selbst keine Änderung vorgenommen.

Endorsement von IFRS 17 mit Ausnahmeregelung zu jährlichen Kohorten

Die Änderung an IFRS 17 erfolgte in zeitlicher Nähe zur Übernahme in EU-Recht. Nach der Veröffentlichung von IFRS 17 im Mai 2017 und den zwischenzeitlichen Überarbeitungen aus Juni 2020 erfolgte am 19.11.2021 endlich eine Übernahme in das EU-Recht (Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 23.11.2021). Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 sowie der Änderungen aus 2020 ist der 1.1.2023.

Bei der Bildung von Jahreskohorten (Anwendung von IFRS 17.22) gilt jedoch für EU-Anwender gem. EU-Verordnung eine optionale Ausnahmeregelung (Artikel 2 der EU-Verordnung). Auf diese Verträge entfallen gemäß den Erwägungsgründe der EU-Verordnung mehr als 70 % der insgesamt in der Union bestehenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Lebensversicherungsverträgen. Die Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten auf solche Verträge bilde daher nicht immer ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis. Eine Inanspruchnahme ist eindeutig kenntlich zu machen. Ebenso wird festgehalten, dass die Kommission bis zum 31.12.2027 die Ausnahme von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten überprüfen wird.

Praxistipp

Das Inkrafttreten von IFRS 17 am 1.1.2023 steht nun langsam bevor. Die letzte Hürde der EU-Rechtsübernahme ist ebenfalls geschafft. Weitere Änderungen am Regelwerk sind nicht auszuschließen, wie die jüngste Veröffentlichung an den Übergangsvorschriften zeigt.


Hier finden Sie die Mitteilung des IASB.

Schlagworte zum Thema:  IFRS, Internationale Rechnungslegung