Tz. 83

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Da die IFRS nur auf Abschlüsse inkl. Zwischenberichterstattungen anzuwenden sind, nicht aber auf andere Informationen, die zwar für Adressaten nützlich sein können und in einem Geschäftsbericht, Filing, Prospekt oder einem anderen Dokument dargestellt werden, muss der Adressat eine klare Abgrenzung der unterschiedlichen Elemente vornehmen können (IAS 1.49f.). Zu diesem Zweck muss der (IFRS-)Abschluss als solcher eindeutig identifizierbar und von anderen Informationen, die im gleichen Dokument veröffentlicht werden, unterscheidbar sein; dh., der Umstand, dass es sich um einen IFRS-Abschluss handelt, sowie der Umfang des IFRS-Abschlusses sowie die einzelnen Bestandteile des IFRS-Abschlusses müssen eindeutig bezeichnet sein (IAS 1.49 und IAS 1.51 sowie zur Konformitätsaussage mit den IFRS-Vorschriften vgl. Tz. 36f.). Wird zB die Segmentberichterstattung unmittelbar anschließend an die primären Abschlussbestandteile dargestellt, so ist diese als Teil des Anhangs kenntlich zu machen.

 

Tz. 84

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Im Übrigen ist es zulässig, einen nach IFRS erstellten Konzernabschluss und einen nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Einzelabschluss innerhalb desselben Dokuments offenzulegen, solange die jeweiligen Abschlüsse eindeutig voneinander abgegrenzt sind.

 

Tz. 85

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Zum Verständnis des Abschlusses sind darüber hinaus folgende Informationen deutlich sichtbar darzustellen und, soweit für das Verständnis der jeweiligen Informationen erforderlich, zu wiederholen (IAS 1.51):

  • Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung (zB Firmenlogo) sowie jegliche diesbezüglichen Änderungen seit dem letzten Bilanzstichtag;
  • Hinweis, ob es sich um einen Einzel- oder einen Konzernabschluss handelt;
  • Bilanzstichtag beziehungsweise Berichtsperiode in Abhängigkeit davon, was für den betreffenden Abschlussbestandteil (zB (stichtagsbezogene) Bilanz oder (zeitraumbezogene) Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung)) angemessen ist;
  • Darstellungswährung nach IAS 21;
  • Präzisionsgrad bei der Darstellung von Beträgen (zB Angabe in Tausend oder Millionen Einheiten).

Die geforderten Informationen werden normalerweise, in Abhängigkeit vom verwendeten Medium (Druck- oder elektronische Version), durch geeignete Seitenüberschriften, Überschriften für die Abschlussbestandteile und Anhang, Spaltenüberschriften und dergleichen auf allen Seiten des Abschlusses gegeben (IAS 1.52). Beispielsweise muss der verwendete Präzisionsgrad der angegebenen Beträge unmittelbar ersichtlich sein.

 

Tz. 86

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IAS 1 trifft keine Aussage zur Wahl der Darstellungswährung, diese wird auch nicht in IAS 21 festgelegt, vielmehr ist das Unternehmen nach IAS 21.38 in der Wahl seiner Darstellungswährung frei (zur Wahl der Darstellungswährung vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 21, Tz. 98ff.). Für einen gesetzlichen IFRS-Abschluss in Deutschland ist der Euro als Darstellungswährung zwingend (für einen Konzernabschluss § 315e Abs. 1 iVm. § 244 HGB).

 

Tz. 87

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Der Bilanzierende ist hinsichtlich der Wahl des Präzisierungsgrads der angegebenen Beträge frei, soweit der Präzisionsgrad angegeben ist und durch den gewählten Präzisionsgrad die Verständlichkeit des Abschlusses nicht beeinträchtigt wird und keine wesentlichen Informationen weggelassen werden. Bei großen Unternehmen kann ein höherer Präzisionsgrad (zB in Tausend oder Millionen Einheiten) dazu beitragen, die Verständlichkeit des Abschlusses zu erhöhen (IAS 1.53). Hierbei erscheint es grundsätzlich angezeigt, in allen Abschlussbestandteilen den gleichen Präzisionsgrad zu verwenden. Es ist jedoch zulässig, Vorjahresangaben einen niedrigeren Präzisionsgrad zugrunde zu legen, soweit die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

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