SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung endet

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung läuft zum 2. Februar 2023 aus. Das Bundeskabinett hat das vorzeitige Ende am 25. Januar 2023 beschlossen. Wegen des sinkenden Infektionsgeschehens seien einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht mehr erforderlich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft und sollte eigentlich zum 7. April 2023 enden. Doch das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2023 das vorzeitige Ende aller Corona-Regeln am Arbeitsplatz beschlossen.

Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig aufgehoben

Zum 2. Februar 2023 wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben. Mit Ausnahme des Bereichs der medizinischen Versorgung und Pflege können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig wieder eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Ziel der Corona-Arbeitsschutzverordnung war es, das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter 2022/2023 beherrschbar zu gestalten. Das hat laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gut funktioniert. Die besonderen Hygienevorkehrungen hätten vor allem in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. "Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden", sagte Heil. Wegen der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung gehe die Zahl der Neuerkrankungen nun aber stark zurück. Daher seien bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig.

Allerdings wird auch nach dem Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023  empfohlen, in den Betrieben weiterhin die bewährten Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung beinhaltete bis zum 1. Februar 2023 folgende Vorgaben:

Gefährdungsbeurteilung ist Arbeitgeberpflicht

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtete die Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung mussten Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Betriebliches Hygienekonzept legt erforderliche Schutzmaßnahmen fest

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hatte der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Es ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung hatte der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen sowie
  • Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.

Keine Homeoffice-Pflicht mehr

Der Arbeitgeber konnte den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Zunächst war eine Homeoffice-Pflicht, wie sie bis zum 19. März 2022 bestanden hatte, vorgesehen. Da die bereits bestehenden Homeoffice-Regelungen in den Unternehmen weit über das hinausgehen dürften, was die Verordnung hier vorsieht, war diese Kann-Regelung für Homeoffice schon bisher in der betrieblichen Praxis relativ bedeutungslos.

Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Mindestabstands

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergab, dass bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, musste der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.

Coronatests nicht mehr zwingend

Die Arbeitgeber hatten zu prüfen, ob es sinnvoll erscheint, Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen Corona-Infektionsrisikos regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, Coronatests anzubieten, bestand nicht mehr.

Impfungen sind zu unterstützen

Der Arbeitgeber musste den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber war dabei verpflichtet, die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Die Beschäftigten mussten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Covid-19 aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert werden.

Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen

Der Bundesrat hatte zudem am 16. September 2022 dem vom Bundestag am 8. September 2022 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zugestimmt. Durch dieses Gesetz wurden das Infektionsschutzgesetz und andere Gesetze in einigen Punkten geändert, die weiterhin aus Unternehmenssicht von Interesse sind.

Urlaub und Quarantäne

§ 59 IfSG regelt nun den bislang strittigen Fall, ob Urlaub innerhalb einer Quarantänezeit verfällt. Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs in Quarantäne geschickt, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Bonus für Corona-Beauftragte in Pflegeheimen

§ 35 IfSG regelt zudem, dass die Einrichtungsleitungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere verantwortliche Personen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen des Infektionsschutzes benennen müssen. Ergänzend zu § 35 IfSG wird im SGB XI ein neuer § 150c eingefügt: "Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes".

Für die Übernahme dieses Zusatzaufwandes ist für die hygienebeauftragten Pflegekräfte erstmals ab November 2022 pro Monat ein nach Größe der Einrichtung gestaffelter Bonus von 500 Euro, 750 Euro oder 1.000 Euro vorgesehen. Gibt es mehrere Hygienebeauftragte, wird der Betrag entsprechend geteilt. Die Heime selbst erhalten von 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 pro Monat 250 Euro, um die Umsetzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachgerecht zu unterstützen.

Betriebsversammlungen noch digital möglich

Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 setzte die am 19. März 2022 ausgelaufene Möglichkeit, Betriebsversammlungen digital abzuhalten, wieder in Kraft. Auch Sitzungen der Einigungsstelle können seither wieder online abgehalten werden. Die Möglichkeit, Versammlungen wieder virtuell abhalten zu können, wurde allerdings in § 129 BetrVG bis zum 7. April 2023 begrenzt.



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