Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zu einer Änderung des Vertragsinhalts. Bei einer Versetzung stellt sich daher immer die Frage, ob die Inhalte der neuen Tätigkeit als gleichwertig anzusehen sind. Auch wenn die gleiche Vergütung weitergezahlt wird, kann die Zuweisung geringwertiger Tätigkeiten unzulässig sein.
Im Streit um eine Versetzung kritisierte ein Abteilungsleiter, dass sich sein bisheriger Aufgaben- und Verantwortungsbereichs mit der neuen Stelle deutlich verkleinert habe. Das LAG Niedersachsen gab seiner Klage statt und verpflichtete den Arbeitgeber, den Abteilungsleiter wieder auf seiner ursprünglichen Stelle zu beschäftigen.
Der Fall: Abteilungsleiter klagt gegen seine Versetzung
Im Streit um seine Versetzung klagte ein Maschinen- und Wirtschaftsingenieur, der seit Dezember 2002 als Abteilungsleiter in einem Unternehmen beschäftigt ist, das Entwicklungsdienstleistungen für die Automobil- und Luftfahrtbranche erbringt. Bis Ende Juni 2024 war er Abteilungsleiter der Abteilung "2" beschäftigt und wurde dann im Zuge einer Umstrukturierung angewiesen, ab Juli 2024 die Führung der Abteilung "1" als Abteilungsleiter zu übernehmen. Damit änderte sich so einiges für ihn: Während zur vorherigen Abteilung vier Teams gehörten, bestand die neue Abteilung lediglich aus zwei Teams mit zuletzt nur noch 18 Mitarbeitenden.
Nach der ursprünglichen Funktionsbeschreibung war er als Abteilungsleiter zuständig für die "nachhaltige Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung und die Führung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Abteilung". Der neue Tätigkeitsschwerpunkt sollte im Aufbau des Teams liegen, der Kundenakquise sowie im Ausbau neuer Geschäftsmodelle und der Erschließung neuer Kunden auch außerhalb der Automobilindustrie.
Der Arbeitnehmer war mit der Versetzung nicht einverstanden. Er kritisierte, dass die ihm neu zugewiesenen Tätigkeiten nicht der Tätigkeit eines Abteilungsleiters entsprechen würden, sondern der Tätigkeit eines Teamleiters im Fachbereich Vertrieb. Sie beschränke sich darauf, den Vertrieb zu organisieren, Kontakte mit neuen Kunden aufzubauen und die wenigen Kontakte zu den Bestandskunden zu pflegen. Zudem sei die Abteilung "1" aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl gar keine Abteilung, da die normale (angestrebte) Größe einer Abteilung beim Arbeitgeber bei rund100 Mitarbeitenden liege.
LAG Niedersachsen: Versetzung nicht vom Direktionsrecht gedeckt
Die Zuweisung der Tätigkeit als Abteilungsleiter der Abteilung "1" war nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 S.1 GewO gedeckt, entschied das LAG Niedersachsen. Im Ergebnis handele es sich um eine Änderung des Vertragsinhalts, die der Arbeitgeber allenfalls im Wege der Änderungskündigung hätte durchsetzen können. Auf die Frage, ob die Versetzung billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB entspricht, kam es insofern nicht mehr an.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts diene, den Arbeitgeber aber nicht zu einer Änderung des Vertragsinhalts berechtige. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten sei auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.
Vorliegend stand für das Gericht fest, dass die neue Stelle nicht als gleichwertig mit der Abteilungsleiterstelle, die der Arbeitnehmer vor der Versetzung hatte, gelten könne – auch wenn er formal weiter als Abteilungsleiter beschäftigt wurde.
Verkleinerung des Aufgabenbereichs per Weisung unzulässig
Eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs sei in der Regel eine unzulässige Zuweisung geringwertigerer Tätigkeiten, auch wenn Beschäftigte geringfügige Minderungen des Ansehens hinnehmen müssten.
Vorliegend zweifelte das Gericht schon daran, dass die neu zugewiesene Stelle überhaupt die Anforderungen an eine Abteilungsleiterstelle erfüllte. Jedenfalls fehlte es an einer Führung von mindestens zwei Führungskräften, des Weiteren habe sich der bisherige Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Abteilungsleiter nach der Versetzung deutlich verkleinert.
Hinweis: LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. Januar 2026, Az. 4 SLa 454/25
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