Unwirksame Versetzung aus dem Homeoffice

Arbeitgeber können festlegen, ob Mitarbeitende ihre Tätigkeit vor Ort im Betrieb erbringen müssen oder im Homeoffice arbeiten dürfen. Der Widerruf einer einmal gegebenen Erlaubnis, vom Homeoffice aus zu arbeiten, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts - und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen, hat das LAG Köln festgestellt. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber mit der Versetzung auf einen Präsenzarbeitsplatz die Grenze billigen Ermessens überschritten.
Der Fall: Arbeitnehmer will weiter im Homeoffice arbeiten
Der Arbeitnehmer ist als Projektmanager für einen Automobilzulieferer tätig. Über drei Jahre arbeitete er mit Erlaubnis des Arbeitgebers vom Homeoffice aus oder war projektbezogen bei den deutschlandweit verteilten Kunden. Sein Einsatzort bezog sich laut Arbeitsvertrag auf die gesamte Unternehmensgruppe und richtet sich nach den laufenden Projekten. 2023 wurde sein Standort geschlossen. Der Arbeitgeber versetzte sie ihn an einen anderen Standort in 500 km Entfernung. Dort solle er in Präsenz zu ansonsten unveränderten Bedingungen arbeiten.
Dies lehnte der Arbeitnehmer ab, bot aber an, weiter im Homeoffice zu arbeiten. Er wehrte sich vor Gericht gegen die Versetzung und gegen die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung. Dazu trug er vor, dass er auch bisher nie im Büro gewesen sei, sondern bisher nahezu sämtliche Tätigkeiten aus dem Homeoffice erbracht habe und ansonsten bei den Kunden gewesen sei. So kurzfristig könne er auch seinen Lebensmittelpunkt nicht ändern.
LAG Köln: Versetzung war unwirksam
Das LAG Köln hat festgestellt, dass die angeordnete Versetzung des Arbeitnehmers unwirksam war. Der Arbeitgeber sei zwar grundsätzlich aufgrund des in § 106 GewO ausdrücklich geregelten Weisungsrechts berechtigt gewesen, dieses auszuüben und den Arbeitnehmer zu versetzen.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet dort seine Grenze, wo es bereits bestehende Regelungen gibt. Das Gericht betonte, dass im konkreten Fall keine Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die einer Versetzung an den neuen Standort entgegenstehen könnten, ersichtlich waren. Allerdings sei der Arbeitgeber verpflichtet, bei solchen Weisungen das billige Ermessen zu wahren. Dazu müsse der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt
Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall mit der Versetzung des Arbeitnehmers die nach § 106 GewO zu beachtende Grenze billigen Ermessens überschritten. Für das Gericht überwogen die Interessen des Arbeitnehmers gegen einen Widerruf der Homeofficeerlaubnis. Der Arbeitnehmer habe ein erhebliches Bestands- und Ortsinteresse, da er über Jahre hinweg zuhause im Homeoffice gearbeitet habe. Dort sei er familiär, logistisch, im Freundeskreis und in der Kultur verortet. Um eine Versetzung von dort in ein Büro 500 km entfernt als "billig" im Sinne des § 106 GewO erscheinen zu lassen, müsse der Arbeitgeber sachliche Interessen haben, die wichtiger als die Interessen des Arbeitnehmers seien. Das konnte das Gericht nicht erkennen.
Keine sachlichen Gründe für Widerruf der Homeofficeerlaubnis
Nach der Betriebsschließung des ursprünglichen Standorts sei die Zuordnung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens an einen neuen Standort sachgerecht und erforderlich gewesen. Dies rechtfertigte nach Meinung der Kölner Richter jedoch nicht den damit verbundenen Widerruf der Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erbringen. Für einen solchen Widerruf habe der Arbeitgeber keine sachbezogenen Interessen vorgebracht. So wie es sich für das Gericht darstellte, sprachen keine Gründe dagegen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wie bisher auch aus dem Homeoffice oder projektbezogen beim Kunden erbringt.
Unwirksame Änderungskündigung
Aus den genannten Gründen war auch die Änderungskündigung unwirksam. Da die schlichte Neuzuordnung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers zum neuen Standort im Wege der Weisung ausgereicht hätte, war ein Widerruf der Homeoffice-Berechtigung aus besagten Gründen unverhältnismäßig. Da der Arbeitgeber keine unternehmerische Organisationsentscheidung in Bezug auf die Homeofficetätigkeit deutlich gemacht habe, fehlte es der Kündigung an einem dringenden betrieblichen Erfordernis gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
Hinweis: LAG Köln, Urteil vom 11. Juli 2024, Az. 6 Sa 579/23
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