Zusammenfassung

 
Überblick

Die Beschäftigungsform der Teilzeitarbeit gehört unter betrieblichen und individuellen Aspekten gleichermaßen zum "Standardrepertoire" in der Praxis. Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Formen der Teilzeitarbeit mit der Zielsetzung herausgebildet, die Arbeitszeit zu flexibilisieren. Neben der "klassischen" Teilzeitarbeit mit verkürzter täglicher oder wöchentlicher Arbeitszeit sind hier u. a. die Teilzeitvarianten der Abrufarbeit, des Job-Sharing oder der langzyklischen Teilzeitarbeit in Form von "vertikaler Teilzeit" (Blockteilzeit) oder Sabbatjahr-Modellen zu nennen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Teilzeitarbeit nicht auf bestimmte Modelle beschränkt. Vielmehr sind im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vertragsfreiheit alle Teilzeitmodelle zulässig, die mit den gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen der Teilzeitarbeit sowie ggf. tarifvertraglichen Bestimmungen oder Regelungen einer Betriebsvereinbarung in Einklang stehen. Diese Rahmenbedingungen sind insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt. Bei langzyklischer Teilzeitarbeit mit längeren Freistellungsphasen sind darüber hinaus auch die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

Besonders hervorzuheben sind dabei das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte (§ 4 Abs. 1 TzBfG) und die gesetzlich geregelten Ansprüche von Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit dauerhaft (§ 8 TzBfG) oder im Rahmen von "Brückenteilzeit" befristet (§ 9a TzBfG) zu verringern sowie bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit längeren Wochenarbeitszeiten bevorzugt berücksichtigt zu werden (§ 9 TzBfG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben dem TzBfG enthalten das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und für den Hochschulbereich das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) spezielle gesetzliche Regelungen zur Teilzeitarbeit. In der Praxis zu beachten sind darüber hinaus etwa einschlägige tarifliche oder betriebliche Regelungen über Teilzeitarbeit. Dies betrifft insbesondere tarifvertragliche Bestimmungen zur Ermöglichung von dauerhafter oder befristeter Teilzeitbeschäftigung, die neben den gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind.

1 Inhalt und Form von Teilzeit-Arbeitsverträgen

Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird – wie jeder andere Arbeitsvertrag – durch Angebot und Annahme geschlossen. Die Form des Teilzeitarbeitsvertrags richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Auch hier ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 NachwG verpflichtet, bei Vertragsbeginn bzw. innerhalb der gesetzlich für die einzelnen Vertragsbedingungen festgelegten Fristen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Soweit das Teilzeitarbeitsverhältnis nur befristet begründet werden soll, ist hinsichtlich der Befristungsabrede das gesetzliche Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten.[1]

Auch bei Teilzeitverträgen ist eine Probezeitvereinbarung oder eine Befristung zulässig. Insoweit besteht kein Unterschied zu Arbeitsverträgen mit vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG muss die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Nach Auffassung des Gesetzgebers trägt die gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal 6-monatige Dauer der Probezeit diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.[2] Eine solche Probezeit kann also jedenfalls bei befristeten Arbeitsverträgen mit einer Befristungsdauer von deutlich mehr als 6 Monaten (z. B. 12 Monate) vereinbart werden. Welche Dauer der Probezeit für eine kurze Vertragslaufzeit (bis zu oder knapp über 6 Monaten) noch "verhältnismäßig" ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Es empfiehlt sich, vorsorglich jedenfalls nicht mehr als die Hälfte der Vertragslaufzeit als Probezeit zu vereinbaren, bei 6 Monaten also z. B. maximal 3 Monate Probezeit.

Bezüglich der Höhe der Vergütung und der Gewährung sonstiger Leistungen ist bei Teilzeit-Arbeitsverträgen aber insbesondere das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten.[3]

Nachstehend werden die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Teilzeitarbeitsverhältnisses dargestellt, soweit gegenüber den Arbeitsverträgen von Vollzeitbeschäftigten Besonderheiten zu beachten sind.

[1] Vgl. § 105 GewO.
[2] BT-Drucks. 20/1636 v. 2.5.2022, S. 34.
[3] Vgl. dazu Abschn. 1.4.

1.1 Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit

Kennzeichen des Teilzeit-Arbeitsverhältnisses ist die gegenüber einem Vollzeit-Arbeitnehmer verkürzte regelmäßige Arbeitszeit. Grundsätzlich ist der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzulegen. Dies kann in Form einer festen oder durchschnittlich zu erreichenden Wochenarbeitszeit erfolgen, etwa: "Die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt durchschnittlich 20 Stunden pro Woche."

Allerdings kann im Rahmen von Abrufarbeit[1] auch vereinbart werden, dass der Arbeitgeber in gewiss...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge