Nach bisherigem Recht musste der Nachweis spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG a. F.). Diese Fristen hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG zum 1.8.2022 aufgrund der Vorgaben in der RL 2019/1152/EU deutlich verkürzt. Der Nachweis mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 7 und 8 NachwG (Vertragsparteien, Arbeitszeit, Entgelt) muss spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung vorliegen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6, 9 und 10 NachwG können am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt werden und die übrigen Angaben – wie bisher – spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Sinnvoll sind diese Regelungen nicht. Abgesehen davon, dass wegen der Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 NachwG nun jedes Arbeitsverhältnis faktisch einen zeitlichen Vorlauf benötigt, erschließen sich die unterschiedlichen Fristen nicht. Der Gesetzgeber wollte im Anschluss an Art. 5 RL 2019/1152/EU offensichtlich, dass die besonders wichtigen Angaben zuerst vorliegen. Wenn allerdings der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Weile arbeitsunfähig erkrankt ist oder der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses in die Betriebsferien fällt, kann der erste Tag der Arbeitsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 NachwG sogar nach dem siebten Kalendertag des vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses[1] liegen. Die Gesetzesbegründung ist hier ebenfalls nicht hilfreich, erschöpft sie sich einmal mehr in der Paraphrasierung der Regelungen.[2]

Da Art. 5 RL 2019/1152/EU diese Differenzierung allerdings sprachlich gelungener vorgibt und dabei eindeutig davon ausgeht, dass der "erste Arbeitstag" vor dem "siebten Kalendertag" liegt, ist nach richtlinienkonformer Auslegung davon auszugehen, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 NachwG den Tag des rechtlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses oder jedenfalls den ersten Tag des Arbeitsverhältnisses meint, an dem unter Berücksichtigung von Feiertagen hätte gearbeitet werden können.

Für bestehende Arbeitsverhältnisse gibt es in § 5 Satz 1 NachwG eine Pflicht des Arbeitgebers, auf Verlangen des Arbeitnehmers einen neuen Nachweis zu erteilen.[3]

[2] BT-Drucks. 20/1636, S. 27.
[3] Siehe dazu unter Abschn. 6.

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