Das ursprüngliche NachwG trat zum 1.7.1995 in Kraft. Hinsichtlich der zum 1.8.2022 in Kraft getretenen Neufassung gilt nunmehr die Übergangsvorschrift des § 5 NachwG. Danach ist zunächst klar, dass die erweiterten Nachweispflichten und die Fristen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG für solche Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.7.2022 beginnen, gelten. "Auf Verlangen" haben Arbeitgeber allerdings die erweiterten Nachweispflichten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 NachwG am 7.Tag nach Zugang der Aufforderung zu erfüllen.[1] Für die übrigen Informationen gilt wiederum eine Monatsfrist[2] ab der Aufforderung. Nur wenn ein besonders vorausschauender Arbeitgeber seine Arbeitsverträge bereits so formuliert hat, dass sämtliche Vorgaben des NachwG eingehalten werden, entfällt die Verpflichtung.[3] Der Gesetzgeber hat den Befürchtungen von Arbeitgeberseite, bei einem kollektiven Verlangen einer Vielzahl von Arbeitnehmern mit der Erteilung einer Vielzahl schriftlicher Nachweise überfordert zu sein, nicht Rechnung getragen.

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