Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Verfahren in Wohnungseigent... / 2.1.2 § 43 Abs. 2 WEG

§ 43 Abs. 2 WEG regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts in den echten wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, nämlich in den Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie Streitigkeiten gegen den Verwalter und für die Beschlussklagen. Von erheblicher Bedeutung ist, dass Ei... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.2.3 Gebäudewertanteil

Rz. 563 Der Gebäudewertanteil ist nach § 193 Abs. 5 S. 1 BewG bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185 BewG, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190 BewG. Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens[1] ist nicht vorgesehen, weil dieses keine getrennte Bewertung des Gebäudes und des Grund... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 1.4.1 Versäumnisurteil

Das Versäumnisurteil kann in zwei Stadien des Verfahrens drohen: zum einen im schriftlichen Vorverfahren und zum anderen im Termin zur mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich hat der Richter zwei Möglichkeiten, das erstinstanzliche Verfahren zu führen: Er kann sogleich mit Zustellung der Klage Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen oder er kann zunächst das schriftliche Vo... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 1.6 Exkurs: Obligatorisches Streitschlichtungsverfahren

Mit Art. 15a EGZPO ist den Ländern die Möglichkeit eröffnet, ein Verfahren der obligatorischen Streitschlichtung einzuführen. "Obligatorische Streitschlichtung" bedeutet, dass die Klage in bestimmten und klar definierten Angelegenheiten vor dem Amts- oder Landgericht erst dann zulässig ist, wenn das vorgeschaltete Schlichtungsverfahren fehlgeschlagen ist und sich die Parteie... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 2.1.2.2 § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG

§ 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG regelt die ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts des Belegenheitsorts bezüglich "Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern". 2.1.2.2.1 Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 h... mehr

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Sondernutzungsrechte / 1.1 Wesen

Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer die Benutzung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss regeln, wenn keine entsprechende Vereinbarung entgegensteht. Man könnte nun der Auffassung sein, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten handele es sich um eine derartige Nutzungsregelung. Dem ist aber nicht so. Wesen des ... mehr

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Sondernutzungsrechte / 3.2.1.1 Allgemeine Öffnungsklausel

Für den Fall, dass die Gemeinschaftsordnung eine allgemeine Öffnungsklausel enthält, führt eine entsprechende Verpflichtung zur schwebenden Unwirksamkeit des Beschlusses bis der Sondernutzungsberechtigte seine Zustimmung erteilt. Praxis-Beispiel Erhaltung des Gartenteils Zugunsten einer Wohnungseigentümerin ist an einem bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Gartens ein Sonder... mehr

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Sondernutzungsrechte / 2.1.3 Begründung durch Beschluss aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel, die eine Änderung von Gesetz oder Vereinbarung – also insbesondere der Gemeinschaftsordnung selbst – durch Beschlussfassung mit bestimmter Mehrheit ermöglicht, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine allgemeine oder eine konkrete bzw.... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 2.3 Kostenvorschuss

Voraussetzung für die Zustellung einer Klage ist die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Klageschrift wird dem oder den Beklagten also nur nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt. Die Höhe des Kostenvorschusses richtet sich nach dem Gegenstandswert. Diesen exakt zu bestimmen, ist gerade im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren häufig nicht einfach,... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Minderungsausschluss bei unerheblichem Mangel

Rz. 54 Gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 ist die Minderung jedoch ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich eingeschränkt ist. Dies ist der Fall, wenn die Auswirkungen des Mangels derart gering sind, dass sie kaum spürbar sind. Auf den Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels ist dagegen nicht abzustellen. Beispiele: bis auf ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.5.2 Regelherstellungskosten des Gebäudes

Rz. 547 Nach § 190 Abs. 1 S. 1 BewG ist bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Dies sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit.[1] Dass die Ermittlung des Gebäudesachwerts nicht auf der Grundlage tatsächlicher, sondern gewöhnlicher Herstellungskosten erfolgt, trägt dem Umstand Rechnung, dass ein ... mehr

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Sondernutzungsrechte / 3.1 Regelung mit Begründung des Sondernutzungsrechts

Mit der Begründung von Sondernutzungsrechten sollten Kostentragungsregelungen und/oder Regelungen über die Erhaltung der von den Sondernutzungsrechten umfassten Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums zumindest erwogen werden. Ob die Übertragung von Erhaltungspflichten stets sinnvoll ist, wird maßgeblich vom konkreten Einzelfall abhängen. Entsprechende Kostentragungspflich... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 2.4 Rechtsschutzbedürfnis

Voraussetzung für die Erhebung einer Klage ist stets das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Der Kläger muss also in seinen Rechten beeinträchtigt sein, um den Rechtsweg beschreiten zu können und dies entsprechend vortragen. Bei einer Anfechtungsklage ist zu beachten, dass das Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Wohnungseigentümers auch dann gegeben ist, wenn er dem Bes... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 3 Die Beteiligten

Im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren werden die Beteiligten/Parteien als Kläger und Beklagte bezeichnet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gerichtsverfahren als solche parteifähig und kann klagen und verklagt werden. Insoweit ist stets zu unterscheiden, ob der Verband als Partei betroffen ist oder einzelne Wohnungseigentümer. 3.1 Grundsätze Auch im wohnungseigent... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / Zusammenfassung

Begriff § 43 WEG regelt als Generalklausel die gerichtliche Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten Dritter gegen die GdWE und Wohnungseigentümer sowie die Rechtsstreitigkeiten im Innenverhältnis der Gemeinschaft. Stets handelt es sich um Verfahren unter Geltung der Zivilprozessordnung (ZPO). §§ 44 f. WEG regeln Besonderheiten der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussklagen. mehr

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Sondernutzungsrechte / 3.2.1 Erhaltungsverpflichtung

Ist dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer nicht mit Begründung seines Sondernutzungsrechts auch die Verpflichtung zur Erhaltung auferlegt worden, kann entsprechendes im Nachhinein rechtssicher nur noch durch Vereinbarung herbeigeführt werden. Eine Beschlusskompetenz besteht insoweit jedenfalls nicht. Ein Beschluss, der dem Sondernutzungsberechtigten die Verpflich... mehr

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Sondernutzungsrechte / 1.3 Alternativen prüfen

Da es für die Begründung von Sondernutzungsrechten stets einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf und daneben der Zustimmung der dinglich Berechtigten, sind Alternativen zu prüfen, die eine mehrheitliche Beschlussfassung ermöglichen. 1.3.1 Vermietung/Verpachtung Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden.[1] Die... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 1.1 Die Parteimaxime

Im zivilprozessualen Verfahren, also auch im wohnungseigentumsrechtlichen, gilt der sogenannte "Beibringungsgrundsatz". Der Richter ermittelt nicht von sich aus den Sachverhalt, sondern überlässt dies den Parteien. Diese haben die Tatsachen zu beschaffen, schriftlich anzukündigen[1] und in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.[2] Dies hat zur Konsequenz, dass das, was die ... mehr

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Sondernutzungsrechte / 2.2.1 Direkte Zuweisung bei Teilung

Werden Sondernutzungsrechte begründet und einer Sondereigentumseinheit direkt zugewiesen, erfolgt dies regelmäßig bereits in der Teilungserklärung. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Kfz-Stellplätze oder gemeinschaftliche Gartenflächen der Fall. Musterklausel: Zuweisung von Sondernutzungsrecht "Das Sondernutzungsrecht an dem mit der Nr. 222 im Aufteilungsplan bezeichneten ... mehr

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Sondernutzungsrechte / 2.3 Bestimmtheit

Der das Sachenrecht prägende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die von dem Sondernutzungsrecht umfasste Fläche in der Eintragungsbewilligung eindeutig bestimmt oder zumindest unproblematisch bestimmbar ist.[1] Denn Sondernutzungsrechte bestimmen den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondere... mehr

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Sondernutzungsrechte / 1.7 Streitigkeiten über Sondernutzungsrechte

Sachenrechtliche Auseinandersetzungen wie etwa Zuordnung, Übertragung oder Abgrenzung (z. B. von Gemeinschafts- und Sondereigentum) sind seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Der ordentliche Rechtsweg ist also nicht einzuschlagen, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG.[1] Für Streitigkeiten betreffend So... mehr

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Sondernutzungsrechte / 2.2.4 "Gestreckte" Begründung aufschiebend bedingt

Um diesem Nachteil aus dem Weg zu gehen, besteht auch die Möglichkeit einer "gestreckten" Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung. Danach werden die künftigen Erwerber bzw. Wohnungseigentümer unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung eines Sondernutzungsrechts von der Mitnutzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums aus... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 14.2 Rechtsmangel

Rz. 73 Unter Rechtsmängel fallen nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen als Mangel der Mietsache, wie fehlende Nutzungsgenehmigungen, Zweckentfremdungsgenehmigungen, Sperrung der Wohnung wegen Baufälligkeit und dgl. Diese Beschränkungen sind Sachmängel i. S. d. § 536 Abs. 1, da sie sich auf Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Mietsache beziehen und nicht auf die ... mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 4.2 Teilweises Obsiegen

Soweit die Parteien im Rechtsstreit teilweise obsiegen bzw. unterliegen, sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die Kostenaufhebung hat zur Folge, dass jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlich entstandenen Auslagen voll zu tragen hat. Die Kostenaufhebung kommt stets dann in Betracht, wenn S... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.1 Begriff und Arten der bebauten Grundstücke

Rz. 523 Nach dem mit § 74 BewG übereinstimmenden § 180 Abs. 1 BewG sind bebaute Grundstücke solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Als bebautes Grundstück gilt nach § 180 Abs. 2 BewG auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 4.1 Erweiterter Objektbegriff und sinnvolle Nutzung

Rz. 30 S. 3 erschöpft sich nicht in einer redaktionellen Verweisungstechnik. Die Vorschrift übernimmt 5 Regelungskomplexe, die den Tatbestand und die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 an entscheidenden Stellen vervollständigen: den erweiterten Objektbegriff des § 7h Abs. 3, die Legaldefinition der sinnvollen Nutzung und das Bescheinigungserfordernis des § 7i sowie den Restabzug... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.3 Feststellungsverfahren und besondere Verfahrenslagen

Rz. 47 Erzielen mehrere Personen aus demselben Objekt gemeinschaftlich Einkünfte, sind die Einkünfte und die damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dazu gehören der begünstigte Erhaltungsaufwand, seine Zurechnung zu den Beteiligten und der nach § 11a Abs. 3 einheitlich zu... mehr

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ZErb 08/2026, Keine familie... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch ist G. G. als Eigentümer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Keller eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 7.7.2025 widerrief er alle etwa von ihm vorliegenden Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beteiligten zu 1 und 2 zu untereinander gleichen Anteilen zu seinen Erben ein. Ferner o... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / db) Ähnliche Berufe

Rn. 181 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Einem WP, StB oder StBev ähnliche Berufe (s Rn 129 ff) werden idR nicht anerkannt. Ein für einen LSt-Hilfeverein als freier Mitarbeiter tätiger Beratungsstellenleiter (§ 23 Abs 3 StBerG) übt weder einen Katalogberuf noch einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf aus (BFH BStBl II 1988, 273; BFH/NV 1989, 498; FG RP EFG 1995, 21 rkr). Die in §... mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 4.2 Steuerobjekt und Wohnungseigentum

Rz. 59 Für die Frage, wer sich über den Zeitraum einigen muss, ist das jeweilige Steuerobjekt maßgeblich. Aufgrund Abs. 4 i. V. m. § 7h Abs. 3 werden selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Teileigentum wie Gebäude behandelt. Eigentümer verschiedener Eigentumswohnungen müssen deshalb nicht allein wegen gemeinsamer Baumaßnahmen am Gesamtgebäude denselben Verteilun... mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
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Synopse GEG – GModG / §§ 71 bis 73 (weggefallen)

Streichungen und Neuordnung Streichungen Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen. mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
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Synopse GEG – GModG / § 5d Härtefall bei Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes

(1) 1Der Vermieter hat abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn der vermietete Wohnraum nicht in einem Gebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird, die vereinbarte... mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
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Synopse GEG – GModG / § 2 Begriffsbestimmungen

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Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.4 Wohnungseigentum

Grundsätzlich stellt sich für den Bereich des Wohnungseigentums die Frage, wann ein finanzielles Unvermögen der Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzunehmen ist. Für den Bereich des Prozessrechts ist geklärt, dass die Eigentümergemeinschaft im Fall finanziellen Unvermögens prozesskostenhilfefähig ist.[1] Hiernach liegen die Voraussetzungen des §... mehr

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Ordnungswidrigkeiten und Bu... / 3.3 Wohnungseigentum

3.3.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer In 1. Linie könnte zwar die GdWE als Adressatin eines Bußgeldbescheids in Betracht kommen, da sie nach § 9a Abs. 2 WEG die Pflichten der Wohnungseigentümer bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum wahrnimmt. Allerdings wäre dies nur möglich, wenn sich die GdWE unter die Norm des § 30 OWiG einordnen ließe. Vorerwähnte Vorschrift erwe... mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
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Verantwortliche nach GModG / 4 Wohnungseigentum

4.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 4.1.1 Grundsätze Für die Verantwortlichkeit in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist die Differenzierung zwischen Bauherr und Eigentümer zunächst von untergeordneter Bedeutung. Bezüglich der Vorgaben, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit als Bruchteilseigentümer verantwortlich.... mehr

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Ordnungswidrigkeiten und Bu... / 3.3.2 Wohnungseigentümer

Da die GdWE die Eigentümerpflichten ohnehin nur im Rahmen einer Verwaltungstreuhand wahrnimmt[1] und § 8 Abs. 1 GModG neben dem Bauherrn auch den Eigentümer verpflichtet, kommen als Adressaten der Bußgeldbescheide also die Wohnungseigentümer infrage. Den Wohnungseigentümern obliegt nämlich gemäß § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 WEG die Beschlussfassung über die konkrete Maßnahme, deren ... mehr

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Verantwortliche nach GModG / 4.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

4.1.1 Grundsätze Für die Verantwortlichkeit in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist die Differenzierung zwischen Bauherr und Eigentümer zunächst von untergeordneter Bedeutung. Bezüglich der Vorgaben, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit als Bruchteilseigentümer verantwortlich.[1] Da die jeweiligen Vorgaben gleichge... mehr

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Verantwortliche nach GModG / 4.2 Wohnungseigentümer

4.2.1 Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer Da es sich bei der Ausübungsbefugnis bzw. -pflicht der GdWE zwar um eine Verwaltungstreuhand handelt,[1] die nach § 9a Abs. 2 WEG die gleichgerichteten Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt und dabei als Vertragspartnerin der beauftragten Sonderfachleute und Fachunternehmen fungiert, handelt es sich bei den Verantwortlichen... mehr

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Verantwortliche nach GModG / 4.2.2 Verantwortlichkeit einzelner Wohnungseigentümer

Der einzelne Wohnungseigentümer kann als Bauherr etwa im Rahmen eines gestatteten Dachgeschossausbaus fungieren (siehe insoweit Kap. A.4.3.2.2.2). Werden bestimmte Anforderungen an das Sondereigentum gestellt, ist der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet.[1] Werden Sondereigentumseinheiten mittels Etagenheizung mit Wärme versorgt, stehen die jeweiligen Thermen im Sonder... mehr

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Verantwortliche nach GModG / 4.2.1 Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer

Da es sich bei der Ausübungsbefugnis bzw. -pflicht der GdWE zwar um eine Verwaltungstreuhand handelt,[1] die nach § 9a Abs. 2 WEG die gleichgerichteten Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt und dabei als Vertragspartnerin der beauftragten Sonderfachleute und Fachunternehmen fungiert, handelt es sich bei den Verantwortlichen i. S. v. § 8 Abs. 1 GModG jedenfalls auch – un... mehr

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Ordnungswidrigkeiten und Bu... / 3.3.3.1 Wohnungseigentümer als Verantwortliche

Zwar verpflichtet das GModG den Verwalter nicht persönlich, grundsätzlich käme allerdings seine Haftung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als gesetzlicher Vertreter der GdWE infrage. Da die GdWE aber selbst keine Pflichten bezüglich des Gemeinschaftseigentums treffen, scheidet auch eine Haftung des Verwalters als deren Vertreter aus. Eigentümer und Verwalter als Beteiligte Das GModG ... mehr

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Ordnungswidrigkeiten und Bu... / 3.3.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

In 1. Linie könnte zwar die GdWE als Adressatin eines Bußgeldbescheids in Betracht kommen, da sie nach § 9a Abs. 2 WEG die Pflichten der Wohnungseigentümer bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum wahrnimmt. Allerdings wäre dies nur möglich, wenn sich die GdWE unter die Norm des § 30 OWiG einordnen ließe. Vorerwähnte Vorschrift erweitert die Möglichkeit der Festsetzung ein... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 2.1 Wohnungseigentümer

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der GdWE verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, wenn ihm hierdurch kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Geht die Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus... mehr

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Energieausweis (GModG) / 10.4 Individualanspruch der Wohnungseigentümer

Wird die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich, hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch gegen die GdWE auf Erstellung eines Energieausweises. Allerdings stellt sich in Übertragungsfällen, also in den Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer beabsichtigt, sein Wohnungseigentum zu verkaufen, die Frage, ob er den Energieausweis selbst und auf e... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 2.2.1 Personenkreis

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat nach § 15 Nr. 1 WEG gegenüber der GdWE und anderen Wohnungseigentümern u. a. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden. Da nach öffentlichem Recht erforderliche Baumaßnahmen Erhaltungsmaßnahmen i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG darstellen,[1] besteht also eine generelle Duldungspflicht des Dritt... mehr

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Ordnungswidrigkeiten und Bu... / 3.3.4.2 Praktische Konsequenzen

Verwalter sind verpflichtet, auch anfechtbare Beschlüsse durchzuführen, was in Ermangelung einer aufschiebenden Wirkung auch dann gilt, wenn ein Beschluss angefochten ist.[1] Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob ein Beschluss, der gegen die Vorgaben des GModG verstößt, lediglich anfechtbar oder sogar nichtig ist. Beschlussnichtigkeit Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschlus... mehr

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Verantwortliche nach GModG / 4.1.1 Grundsätze

Für die Verantwortlichkeit in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist die Differenzierung zwischen Bauherr und Eigentümer zunächst von untergeordneter Bedeutung. Bezüglich der Vorgaben, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit als Bruchteilseigentümer verantwortlich.[1] Da die jeweiligen Vorgaben gleichgerichtet von alle... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 1.2.3 Beschlussvorbereitung

Im Bereich des Wohnungseigentums bedarf die Umsetzung der nach GModG erforderlichen Maßnahmen in aller Regel eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Zwar sind die entsprechend erforderlichen Maßnahmen qua Gesetz durchzuführen, sodass bezüglich des "Ob" der jeweiligen Maßnahme in aller Regel kein Ermessen der Wohnungseigentümer besteht. Anders allerdings in Bezug auf das "W... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.6.2 Teilhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG

Auch im Rahmen einer Darlehensaufnahme gewinnt § 9a Abs. 4 WEG an Bedeutung. § 9a Abs. 4 WEG regelt eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der GdWE. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil. Von praktischer B... mehr