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Eigentümerversammlung (FAQs) / 3 Aufnahme eines TOPs erst in Versammlung

Dr. Oliver Elzer
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Wenn die bei einer Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer einen Beschluss fassen möchten, der nicht auf der Tagesordnung stand, sollte der Verwalter dies trotz Hinweis auf die mögliche Anfechtung beschließen oder ablehnen?

Ein Beschluss, der nicht nach § 23 Abs. 2 WEG angekündigt worden ist, entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Auf diesen Umstand sollte die Verwaltung die Wohnungseigentümer hinweisen. Ferner kann das Risiko beschrieben werden, dass eine Beschlussanfechtung allein wegen des Ladungsmangels Erfolg haben könnte.

Im aktuellen Recht darf sich die Verwaltung einer Beschlussfassung aber nicht entgegenstellen. Wollen die Wohnungseigentümer ungeachtet der von der Verwaltung erteilten Informationen einen Beschluss fassen, muss die Verwaltung dies hinnehmen. Sie muss einen entsprechenden Beschluss daher feststellen und verkünden. Eine Haftung droht nicht. Die Verwaltung hat weder die Pflicht noch das Recht, sich einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer entgegenzustellen.

Anders ist es nur in dem sehr seltenen Fall, dass ein Beschluss nichtig ist. In diesem Fall sollte die Verwaltung keinen Beschluss feststellen.

 

Nachträglich, nach Ablauf der gesetzlichen Einladungsfrist gestellte Anträge werden mit Zustimmung der Anwesenden beschlossen. Nicht Anwesende kennen die Nachträge nicht und erfahren erst aus der Niederschrift davon. Haben Anfechtungsklagen von nicht Anwesenden Aussicht auf Erfolg?

Der Anfechtungskläger kann sich grundsätzlich auf den Ladungsmangel berufen. Die Rechtsprechung vermutet dann, dass der Beschluss auf dem Ladungsmangel beruht. Der GdWE steht es allerdings frei, im Prozess darzulegen und zu beweisen, dass sich der Ladungsmangel nicht ausgewirkt hat. In diesem Fall hätte eine Anfechtungsklage trotz des Ladungsmangels kein...

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