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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Rechtsstreit

Dr. Oliver Elzer
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Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der GdWE, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, zu tragen. Gehören zu den Kosten in diesem Sinne auch die Kosten, die der GdWE durch eine WEG-Streitigkeit entstehen?

Die Antwort auf diese Frage ist streitig und bislang vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Diese Frage liegt ihm aber vor (V ZR 129/23). Nach bislang herrschender Meinung gehören die Kosten einer WEG-Streitigkeit zu den Kosten im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Da es aber auch abweichende Stimmen gibt, sollten sich die Verwaltungen vorübergehend von den Wohnungseigentümern anweisen lassen, ob sie der herrschenden Meinung folgen sollen.

 

Kann der in einem Beschlussanfechtungsverfahren obsiegende Wohnungseigentümer die Kosten von der Gemeinschaft verlangen?

In diesem Fall hat sich der klagende Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG an den Kosten der GdWE zu beteiligen. Zu diesen Kosten gehören unter anderem seine Kosten, nämlich die Gebühren, die er gezahlt hat, und seine außergerichtlichen Kosten. Ein obsiegender Wohnungseigentümer kann insoweit keine "Erstattung" verlangen. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage.

Die Wohnungseigentümer wären aber befugt, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG etwas anderes zu bestimmen.

 
Praxis-Tipp

Beschluss fassen

Die Verwaltung sollte diese Problematik ansprechen und klären, ob ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Denn es könnte durchaus dem Gerechtigkeitsempfinden der Mehrheit entsprechen, dass ein obsiegender Wohnungseigentümer keine Kosten tragen muss.

 
Praxis-Beispiel

Beschlussmuster: Kostenbefreiung des obsiegenden Klägers einer Beschlussklage

TOP XX Kostenbefreiung des obsiegenden Klägers einer Beschlussklage

Der obsiegende ...

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