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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Heizungstausch

Dr. Oliver Elzer
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Braucht man einen Beschluss, wenn die Heizung kaputt ist? Als Verwalter muss ich doch sofort handeln und kann nicht auf eine Versammlung warten – vor allem wenn Winter ist.

Nach § 20 Abs. 1 WEG müssen die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung beschließen. § 27 Abs. 1 WEG, den sie mit ihrer Frage in den Blick nehmen, behandelt keine baulichen Veränderungen. Sein Gegenstand sind unter anderem allerdings Erhaltungsmaßnahmen. Ist die Heizungsanlage reparaturbedürftig, handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme. Hier sind 3 Fälle zu unterscheiden:

  • Fall 1: Die Heizungsanlage fällt im Winter aus. Dann muss die Verwaltung unverzüglich handeln und kann das nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG auch. Sie ist also berechtigt, aber auch verpflichtet, die Reparatur der Heizungsanlage zu beauftragen.
  • Fall 2: Es stellt sich im Sommer heraus, dass die Heizungsanlage zu reparieren ist. In diesem Fall kann die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG handeln, wenn die Reparatur eine untergeordnete Bedeutung hat und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer führt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Ferner können die Wohnungseigentümer etwas anderes vereinbart oder nach § 27 Abs. 2 WEG beschlossen haben.
  • Fall 3: Die Heizungsanlage kann nicht repariert, sondern muss ausgetauscht werden. Dies ist keine Maßnahme, die § 27 Abs. 1 WEG unterfällt. Die Verwaltung hat unverzüglich eine Versammlung einzuberufen und bis dahin nur Notmaßnahmen zu ergreifen.
 

Bei einer Wohnungseigentumsanlage hat die Heizung nach 30 Jahren die "Verschleißgrenze" erreicht. Zu der Versammlung, bei der darüber beschlossen werden sollte, erscheinen 2 von 7 Eigentümern, die nicht 50 % der MEA stellen. Welche Möglichkeit habe ich, die Erneuerung trotzdem zu beschließen?

Da es eine Erhaltungsmaßnahme ist, kann ...

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