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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) / 2 Anspruch auf Änderung eines Umlageschlüssels

Dr. Oliver Elzer
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Kann ein Umlagebeschluss verlangt werden, und wenn ja, wie oft muss man diesem Ersuchen nachgehen?

Ein Wohnungseigentümer kann im Einzelfall einen Anspruch auf die Änderung eines Umlageschlüssels haben. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer, den Schlüssel zu ändern, auf "null" reduziert hat. Analog § 10 Abs. 2 WEG reicht es aber auch, dass ein Festhalten am geltenden Umlageschlüssel aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, als unbillig erscheint. Denn dann könnte eine Umlagevereinbarung erzwungen werden. Für einen Umlagebeschluss kann nichts anderes gelten.

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG verlangen, dass diese auf ihren Entwurf für eine Tagesordnung der nächsten Versammlung einen von ihm gewünschten Beschlussgegenstand aufnimmt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Wohnungseigentümer mit diesem Gegenstand bereits (ggf. mehrfach) befasst haben. Es bedarf auch einer Befassung der anderen Wohnungseigentümer, damit der Wohnungseigentümer auf eine Beschlussersetzung klagen kann.

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