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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Denkmalschutz

Dr. Oliver Elzer
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Kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass bei der Durchführung einer baulichen Veränderung der Denkmalschutz erfüllt wird? Muss die GdWE die Erfüllung sogar verlangen?

Über die Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Danach ist es möglich, die Gestattung mit der Maßgabe auszusprechen, dass die bauliche Veränderung nicht gegen die Bestimmungen des Denkmalschutzes verstößt.

Dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dieses Verlangen aussprechen müsste, ist nicht zu erkennen (dass das Gesetz eingehalten wird, ist selbstverständlich). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tut aber gut daran, den bauwilligen Wohnungseigentümer an den Denkmalschutz zu binden, da nicht auszuschließen ist, dass sich der Denkmalschutz nicht an den Bauherrn, sondern nach § 9a Abs. 2 WEG an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wenden wird, wenn es zu Verstößen kommt. Dies gilt auch für das andere öffentliche Recht.

 

Soll man in der Praxis einen Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG negativ beschließen lassen, wenn bereits im Vorfeld der Beschlussfassung durch einen Bescheid der Denkmalbehörde die Erlaubnis zur Durchführung der privilegierten Maßnahme abgelehnt wird? Oder soll man analog des BGH-Urteils v. 9.2.2024 (V ZR 244/22) gar keinen Grundsatzbeschluss fassen lassen?

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf eine privilegierte bauliche Veränderung. Anders ist es, wenn dem Anspruch § 20 Abs. 4 WEG und/oder § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entgegensteht. So liegt es unter anderem, wenn das öffentliche Recht eine privilegierte bauliche Veränderung nicht gestattet. Nach der Fallfrage scheint es eine Entscheidung der Denkmalbehörde zu geben, nach der die privilegierte ba...

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