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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Form der Versammlung (Präsenz-, Hybrid- oder Onlineversammlung)

Dr. Oliver Elzer
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Es ist ausgeführt worden, dass es jetzt 3 Versammlungsformen gibt. Müssen die Wohnungseigentümer festlegen, welches Format die nächste Versammlung haben soll oder kann die Verwaltung die Versammlungsform nach den Gegebenheiten des Falles bestimmen?

Grundsätzlich müssen die Wohnungseigentümer bestimmen, ob abweichend vom Normalfall, also der Präsenzversammlung, eine Hybrid- oder Onlineversammlung stattfinden soll. Die Wohnungseigentümer können die Verwaltung allerdings nach § 27 Abs. 2 WEG ermächtigen, eine Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen, welche Versammlungsform gewählt wird. Dabei sind die zeitlichen Grenzen des § 23 Abs. 1a WEG sowie § 48 Abs. 6 WEG zu beachten.

 

Kann von den Wohnungseigentümern beschlossen werden, dass nur Präsenzversammlungen stattfinden sollen?

Grundsätzlich sind Präsenzversammlungen durchzuführen. Es muss daher nicht beschlossen werden, dass Präsenzversammlungen stattfinden sollen.

Es müsste etwas anderes beschlossen werden, nämlich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG (Hybridversammlung, die aber auch eine Präsenzversammlung ist) oder nach § 23 Abs. 1a WEG (Onlineversammlung). Die Möglichkeit, solche Beschlüsse zu fassen, kann nicht "wegbeschlossen" werden. Die Wohnungseigentümer können aber etwas anderes vereinbaren.

 

Besteht eine Verpflichtung für die Verwaltung, eine Hybridversammlung oder eine virtuelle Wohnungseigentümerversammlung abzuhalten, oder kann sie auf eine Präsenzversammlung bestehen?

Die Verwaltung ist an Beschlüsse der Wohnungseigentümer gebunden. Die Möglichkeit, Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG oder § 23 Abs. 1a WEG zu fassen, kann nicht "wegbeschlossen" werden. Die Wohnungseigentümer können aber etwas anderes vereinbaren.

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