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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Kaltwasseruhren

Dr. Oliver Elzer
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Die GdWE überdenkt den erstmaligen Einbau von Kaltwasseruhren samt dem zuvor erforderlichen Beschluss zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung von Kaltwasser. Laut TE erfolgt seit Jahrzehnten die Abrechnung von Kaltwasser nach MEA.

Fragen

  1. Wie ist die Kostenregelung für den Aufwand im Sondereigentum zu beschließen, wenn für den Einbau der Wasseruhren durch Umbau- und Wiederherstellungsarbeiten Wandfliesen zerstört werden und damit unterschiedliche Kosten je WE entstehen?
  2. Muss sich der Verwalter im Rahmen der Durchführung des Mehrheitsbeschlusses zum Einbau der Kaltwasserzähler auch um die anschließenden Wiederherstellungsarbeiten im Sondereigentum kümmern (Planung/Umsetzung durch Firmenaufträge) oder kann das (ggf. durch Beschluss) jedem Sondereigentümer auf eigene Kosten und in dessen Eigenorganisation überlassen werden?
  3. Ich gehe davon aus, dass die jeweiligen Wohnungs-Absperrventile, auch wenn sich diese im Sondereigentum befinden, zum Gemeinschaftseigentum gehören und bei notwendiger Erneuerung die Kosten von der GdWE zu tragen sind. Besteht eine Möglichkeit, auch die Kosten der Erneuerung dem jeweiligen Sondereigentümer aufzuerlegen (sonst nur Hauptstrangabsperrvorrichtung im Keller für alle WEs)?

Zu Frage 1: Die Frage widmet sich dem Sondereigentum. Für das gemeinschaftliche Eigentum regelt § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG die Fragen. Danach hat sich jeder Wohnungseigentümer nach den Verhältnissen des Anteils an den Kosten zu beteiligen. Für das Sondereigentum gilt aber nichts Anderes. Wird dort durch eine Erhaltungsmaßnahme etwas zerstört, das im Sonder- oder Alleineigentum eines Wohnungseigentümers steht, kann der Wohnungseigentümer, der die Erhaltungsmaßnahme zu dulden hat, nach § 14 Abs. 3 WEG einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Welchen Ausgleich der Geschädigt...

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