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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Abnahme baulicher Veränderungen

Dr. Oliver Elzer
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Ist die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 WEG berechtigt, eine bauliche Veränderung durch einen Sachverständigen tatsächlich und/oder rechtlich abnehmen zu lassen?

Die rechtliche Abnahmeerklärung gegenüber einem Werkunternehmer hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten durch den Verwalter abzugeben. Vorstellbar ist, dass die Verwaltung sich vor dieser Erklärung durch einen Sachverständigen beraten lässt, ob die Werkleistung im Wesentlichen mangelfrei ist und dem Vertrag entspricht. Hierfür muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Sachverständigen einen Vertrag schließen. Dabei wird sie von der Verwaltung vertreten, § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG.

Ob die Verwaltung diesen Vertrag schließen darf, bemisst sich an den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und § 27 WEG. Die Verwaltung darf danach solche Verträge schließen, die eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Wann diese Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Darf die Verwaltung eine Baumaßnahme ohne explizite Erwähnung im Beschluss abnehmen? (Vornahmebeschluss)

Rechtlich ja. Die Verwaltung ist nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG umfassend zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt. Es ist allerdings nur dann sinnvoll, eine Werkleistung abzunehmen, wenn die Verwaltung deren Ordnungsmäßigkeit auch selbst beurteilen kann. Liegt es nicht so, sollte die Erklärung durch einen Sonderfachmann vorbereitet werden.

 

Kann die Gemeinschaft beschließen, dass Eigentümer die Bauleistung abnehmen?

Die Frage stellt sich nicht, sofern die Wohnungseigentümer einen Gestattungsbeschluss fassen. Denn dann muss der Wohnungseigentümer, dem gestattet wurde, die bauliche Veränderung vornehmen zu lassen, die Werkleistung selbst abnehmen.

Haben ...

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