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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Abstimmung in der Eigentümerversammlung

Dr. Oliver Elzer
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Gibt es konstruktive Änderungen, die nach § 20 Abs. 1 WEG nur allstimmig gestattet werden können?

Nein. Über jede bauliche Veränderung wird nach § 25 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Auf die Frage, ob eine bauliche Veränderung nachteilig ist oder konstruktiv wesentlich in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift, kommt es für die Frage, welche Mehrheit ein Gestattungsbeschluss erreichen muss, nicht an.

 

Angenommen, es geht um die Gestattung des Anbaus eines Personenaufzugs. Stimmen dann wegen der Kosten nur die Wohnungseigentümer der Gestattung zu, die den Personenaufzug wünschen? Der Rest müsste sich enthalten und nicht mit "Ja" stimmen?

Welcher Wohnungseigentümer für eine bauliche Veränderung die Kosten zu tragen hat bestimmt § 21 WEG. Auf die "Ja-Stimmen" kommt es nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG bei baulichen Veränderungen an, die nicht § 21 Abs. 1, Abs. 2 WEG unterfallen.

Ein Personenaufzug wird in der Regel in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG fallen, auch wenn mehrere Wohnungseigentümer die Gestattung wünschen. In diesem Fall ist dann unerheblich, welcher Wohnungseigentümer mit ja oder nein gestimmt hat.

Nur dann, wenn die bauliche Veränderung nicht § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG unterfällt und auch nicht § 21 Abs. 2 WEG, kommt es auf die Frage an, wer mit ja gestimmt hat. Hier muss ein Wohnungseigentümer dann aufpassen.

 

Auf einer Grünfläche der Gemeinschaft sollen 2 Stellplätze errichtet werden. Müssen sich hier die "Nein-Sager" an den Kosten beteiligen?

Die Antwort folgt aus § 21 WEG. In der Regel wird § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG anwendbar sein. Dann müssen nur die Ja-Sager zahlen. Gegebenenfalls wird aber auch das Quorum aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erreicht werden. Dann müssen alle Wohnungseigentümer zahlen, es sei denn, die bauliche Veränderung ist ...

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