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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) / 2 Beschlussfassung

Dr. Oliver Elzer
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Muss bei einer Gestattung einer baulichen Veränderung, auf die ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch hat (= es liegt also kein Fall von § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG vor), das Einverständnis beeinträchtigter Wohnungseigentümer für eine Beschlussfassung vorliegen? Oder kann grundsätzlich die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit erfolgen?

Der Beschluss kann nach § 25 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Es bedarf nicht des Einverständnisses der Wohnungseigentümer, die von der baulichen Veränderung beeinträchtigt werden würden. Denn dem aktuellen Recht ist der Begriff des Nachteils bei § 20 Abs. 1 WEG unbekannt.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein Wohnungseigentümer das Sondereigentum baulich verändert. Hier gibt es den Begriff des Nachteils noch. Fehlt es nämlich an einem Nachteil, muss nach § 13 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WEG ausnahmsweise kein Beschluss gefasst werden.

 

Was ist, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung nicht gestattet, obwohl diese nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG privilegiert ist?

Dann müsste der Wohnungseigentümer, der diese bauliche Veränderung wünscht und der meint, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG erfüllt sind, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben.

 

Ein Wohnungseigentümer möchte auf dem Hausdach eine Photovoltaik-Anlage auf seine Kosten errichten. Er legt hierzu einen Gestattungsvertrag vor. Die Wohnungseigentümer sind zerstritten und nicht bereit, die Maßnahme zu gestatten. Was ist zu tun? Wäre der Wohnungseigentümer, der die Photovoltaik-Anlage erstellen möchte, stimmberechtigt?

Der Wohnungseigentümer müsste eine Beschlussersetzungsklage erheben. Der Wohnungseigentümer könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentüme...

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