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Jahresabrechnung (FAQs) /   Einsicht in Abrechnungsunterlagen

Alexander C. Blankenstein
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Wie ist das Einsichtsrecht zu behandeln, wenn der Eigentümer die Abrechnungsunterlagen aus den Vorjahren einsehen will?

Hierzu ist er durchaus berechtigt.

 

Wie oft muss ein Einsichtsrecht gewährt werden, bis es als Schikane zu bewerten ist bzw. unter das Schikaneverbot fällt?

Das ist stets einzelfallabhängig. Will der Wohnungseigentümer anlasslos regelmäßig jeden Monat Einsicht begehren, dürfte sich das nach meiner Sicht als schikanös erweisen. Begehrt er etwa jedes halbe Jahr Einsicht, dürfte m. E. die Schwelle zur Schikane nicht überschritten sein.

 

Müssen die Abrechnungsunterlagen auf Wunsch kopiert und verschickt werden, oder muss nur Einsicht in die Unterlagen in den Büroräumen gewährt werden?

Der Wohnungseigentümer kann sie vor Ort abfotografieren, er kann auch den Verwalter bitten, auf seine Kosten, also auf Kosten des Eigentümers, Kopien zu fertigen. Eine Übersendung kommt dann in Betracht, wenn der Wohnungseigentümer aus wichtigen Gründen an einer persönlichen Unterlageneinsicht gehindert ist.

 

Wer bezahlt den zusätzlichen Zeitaufwand für die Einsichtnahme in die Unterlagen (z. B. Einsichtnahme durch einen Mieter)? Und wie ist hier der Datenschutz zu gewährleisten?

Zu Frage 1: Wenn es nicht vertraglich geregelt ist: niemand.

Zu Frage 2: Der Einsichtnehmende ist entsprechend zu belehren; im Übrigen gilt der Grundsatz der Datenminimierung und Zweckgebundenheit, also keine persönlichen Daten; bei der Einsichtnahme durch vom Wohnungseigentümer ermächtigte Dritte sind m. E. in Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Berlin[1] durchaus auch Namensdaten zu anonymisieren.[2]

[1] LG Berlin, Urteil v. 12.7.2013, 65 S 141/12.
[2] Siehe auch Datenschutz im Wohnungseigentum, Kap. 3.3.

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