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Datenschutz im Wohnungseigentum / 3.3 Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

Alexander C. Blankenstein
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Was das Recht zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen betrifft, erfüllt sowohl die Gewährung als auch spiegelbildlich die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung das Merkmal der Datenverarbeitung. Da eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Einsichtsgewährung besteht, erlaubt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO die Einsichtnahme. Allerdings ist stets der Grundsatz der Datenminimierung und der Zweckgebundenheit zu beachten. Insoweit ist vom Verwalter sicherzustellen, dass der Einsichtnehmende keine persönlichen Daten anderer Wohnungseigentümer in Erfahrung bringen kann, wie insbesondere den Familienstand, Geburtsdatum, Angaben über Kinder, Bankverbindungen oder Steuernummern.

Für den Fall der Einsichtnahme durch vom Wohnungseigentümer ermächtigte Dritte ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfüllt, da der den Dritten zur Einsicht ermächtigende Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme des Dritten darzulegen hat. In der Instanzrechtsprechung werden insoweit nicht einheitliche Voraussetzungen gestellt.

  • Das AG Köln[1] war insoweit streng, als es die Ermächtigung ausdrücklich auf den der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegenden Rechtsanwalt und/oder Steuerberater beschränkt hat, weil die Unterlageneinsicht wegen persönlicher Daten der übrigen Wohnungseigentümer nicht jeder beliebigen Person bewilligt werden könne.
  • Das LG Saarbrücken[2] hat mit Blick auf die Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der übrigen Wohnungseigentümer die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen durch einen Dritten an die Darlegung eines nachvollziehbaren berechtigten Interesses an einer Einsichtnahme geknüpft, also insbesondere die fehlende Sachkunde des Wohnungseigentümers. Wie bereits ausgeführt, ist dies aber ohnehin auf Grundl...

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