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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Subtraktionsverfahren bei der Abstimmung

Dr. Oliver Elzer
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Ich habe gehört, in kleineren Gemeinschaften biete es sich an, bei § 21 Abs. 2 WEG im Wege des "Subtraktionsverfahrens" vorzugehen. Was sind "kleinere Gemeinschaften" – sind 8 Sondereigentümer noch "klein"?

Der Begriff "kleinere Gemeinschaften" ist nicht "rechtstechnisch" gemeint. Gemeint ist vielmehr, dass insbesondere in Gemeinschaften mit wenigen Wohnungseigentümern und in denen das Kopfprinzip gilt (= jeder Wohnungseigentümer hat 1 Stimme) das Subtraktionsverfahren die Wohnungseigentümer schnell darüber informieren kann, wie die Stimmenverhältnisse sind. Diese Möglichkeit wird in "größeren Gemeinschaften" rein praktisch schwierig sein, da jeder Wohnungseigentümer sich in der Versammlung umsehen und dabei das Verhältnis der Stimmen zueinander einschätzen muss. Und aus technischen Gründen nicht möglich ist dieses Vorgehen, wenn in größeren Gemeinschaften nicht offen durch Handzeichen, sondern verdeckt mittels elektronischer Geräte abgestimmt wird.

Was praktisch möglich ist, ist aber keine Rechtsfrage. Eine "kleinere Gemeinschaft" können daher auch Wohnungseigentumsanlagen mit 200 Wohnungseigentümern sein, von denen aber nur 20 zur Versammlung erscheinen und bei denen kein Anwesender zugleich als Vertreter für andere Wohnungseigentümer auftritt und es erschwert, die Stimmenverhältnisse abzuschätzen.

 

Beschluss unter Bedingung stellen

Ich rate aus diesen und anderen Gründen dringend dazu, grundsätzlich vom Subtraktionsverfahren abzusehen und den Beschluss unter eine Bedingung zu stellen, nämlich die, dass sämtliche Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile die Kosten zu tragen haben.

 

Beschlussmuster: Bauliche Veränderung

  1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird in der Tiefgarage an den Flächen nach Maßgabe der Anlage 1 zu diesem Beschlu...

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