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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Müllgebühren

Dr. Oliver Elzer
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Wie sind die Kosten für die Abfallentsorgung umzulegen, wenn eine verbrauchs- bzw. verursacherabhängige Abrechnung möglich wäre, weil die Mülltonnen per Chip erfasst und dem einzelnen Wohnungseigentümer zugeordnet werden können?

§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist für sämtliche Kosten der GdWE maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn man Kosten einzelnen Wohnungseigentümern zuweisen könnte. Allerdings können die Eigentümer etwas anderes bestimmen, nämlich durch eine Umlagevereinbarung oder einen Umlagebeschluss, der auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beruht. In Bezug auf die Kosten für den Abfall könnte man so verfahren. Hierfür bedarf es aber der Bestimmung der Wohnungseigentümer. Fehlt es daran, sind auch solche Kosten, die man einzelnen Wohnungseigentümern wegen Verursachung oder Verbrauch zuweisen könnte, nach dem allgemeinen Umlageschlüssel zu verteilen.

 

Ist es möglich, den gesetzlichen oder vereinbarten Umlageschlüssel "Verhältnis der Anteile der Wohnungseigentümer (MEA)" für bestimmte Kosten, zum Beispiel für die Müllkosten, durch Beschluss in den Umlageschlüssel "im Haushalt lebende Personen (oder umgekehrt)" zu ändern?

Ja. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder von einer Vereinbarung "abweichende Verteilung" beschließen.

Die Worte "abweichende Verteilung" meinen die Bestimmung eines anderen Umlageschlüssels.

Nach ihrem Ermessen können die Wohnungseigentümer als neuen Umlageschlüssel auch den Umlageschlüssel "im Haushalt lebende Personen" anordnen (oder umgekehrt). Dieser Umlageschlüssel setzt allerdings voraus, dass die jeweilige Anzahl eindeutig messbar/zählbar und klar ist, wer zum Beispiel "Person" ist (gemeldete? tatsächlich anwesende? Kinder? Erwachsene? Gäste?) und auf w...

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