Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 2.2.2 Interessenabwägung

Vor diesem Hintergrund ist für Beschlussinitiativen, die auf eine Abänderung des Verteilungsschlüssels der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind, Folgendes zu beachten[1]: Jeder Wohnungseigentümer erlangt bei Erwerb seines Sondereigentums auf Grundlage der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Kenntnis von de...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 10 Verfassungsbeschwerde

In all den Fällen, in denen die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht ist und insoweit bereits keine Berufung möglich ist, weil die Beschwer den erforderlichen Wert von 600 EUR nicht übersteigt und auch das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Entsprechendes gilt dann, wenn die für die Nichtzulassungsbeschwe...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 7.1 Umlaufbeschluss

In aller Regel erfolgt die Beschlussfassung über eine Kostenverteilungsänderung im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung. Selbstverständlich ist eine solche auch im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG durch Umlaufbeschluss möglich. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass einem Beschluss im Umlaufverfahren sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Enthält ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 7.2.2.2 Qualifiziert beschlossene Maßnahmen

Wird eine Maßnahme der baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, werden die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann unter allen Wohnungseigentümern verteilt, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Voraussetzung ist zunächst, dass mehr als 2/3 der abgegebenen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 5.2.2 Mitteilung über Anwaltsbeauftragung

Mit der Information über das Klageverfahren sollte der Verwalter die Wohnungseigentümer auch darüber in Kenntnis setzen, dass er zu deren Verteidigung einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Musterschreiben: Informationsschreiben an die Wohnungseigentümer über anhängige Beschlussanfechtungsklage Herrn/Frau __________________ __________________ __________________ Wohnungseigentümergeme...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2 Anspruch auf Kostenverteilungsänderung

Grundsätzlich verleiht § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Das Festhalten an einer Regelung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheinen. Die Eingriffsschwelle ist demnach erheblich...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 4.1 Sachlicher Grund erforderlich?

Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist s...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 7.2.2 Kostenverteilungsänderung nach § 21 Abs. 5 WEG

Zunächst ordnet § 21 Abs. 5 WEG an, dass im Rahmen einer Änderung der Kostenverteilung bei Maßnahmen der baulichen Veränderung kein Wohnungseigentümer mit Kosten belastet werden darf, der nicht ohnehin nach den gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung verpflichtet ist. Insoweit gilt zunächst das Grundprinzip des § 21 Abs. 3 WEG: Wer beschließt, der zahlt. Hiervon gibt es 2 ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.2.3 Finanzierung über Sonderumlage

Sind keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Anwaltskosten verfügbar und haben die Wohnungseigentümer (noch) keine Rücklage für Beschlussklagen gebildet, muss der Verwalter eine "Sonderumlage" erheben. Zu beachten ist hierbei, dass es eines entsprechenden Beschlusses bedarf. Musterbeschluss: Sonderumlage zur Finanzierung der Verteidigung in einer Anfechtungsklage TOP ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / Zusammenfassung

Überblick Nicht immer und für alle Bereiche der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erweist sich der in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Kostenverteilungsschlüssel als probat und interessengerecht. Insoweit hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern mit den §§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 21 Abs. 5 WEG die Möglichkeit eingeräumt, in allen Bereichen gemeinschaftlicher K...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahren / 5.1.1 Anwaltsbeauftragung

Wird die Klage dem Verwalter zugestellt und kommt aufgrund der Komplexität der Materie eine Verfahrensführung durch ihn nicht in Betracht – auch weil sich der Verwalter nicht dem Vorwurf mangelhafter Verfahrensführung ausgesetzt sehen möchte –, sollte die Klage möglichst unverzüglich an einen Rechtsanwalt weitergeleitet und dieser mit der Vertretung der beklagten GdWE beauft...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahren / 3.2 Wirkung der Anfechtung

"Schwebende" Beschlussgültigkeit Ein Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Abzustellen ist dabei nicht auf den Zeitpunkt einer erstinstanzlichen Entscheidung, sondern auf die unanfechtbare Entscheidung des mit der Berufung befassten Landgerichts oder des mit der Revision befassten Bundesgerichtshofs.[1] Erst das Urteil, wonach der Besch...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahren / 1.1.1 Prozessführungsbefugnis des Verwalters

Der Verwalter fungiert gem. § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der GdWE sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Insoweit ist er berechtigt, u. a. einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit – und hier insbesondere ein Anfechtungsverfahren – zu führen. Der Verwalter kann ohne Verstoß gegen seine Neutralitätspflichten Schriftsätze fertigen, vor Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 5 Zustellung der Klageschrift

Die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt gegenüber dem Verwalter als gesetzlichem Vertreter der GdWE. Dies gilt grundsätzlich und für sämtliche Anfechtungsklagen. Ob der Verwalter den Beschlussmangel zu vertreten hat und insoweit ein Interessenkonflikt bestehen könnte, spielt keine Rolle. Abgelaufener Bestellungszeitraum Ist der Bestellungszeitraum abgelaufen, führt der Ve...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.10 Versicherungsbeiträge (§ 2 Nr. 13 BetrKV)

Die Ordnungsmäßigkeit einer Änderung der Verteilung der Versicherungsbeiträge vom gesetzlichen oder vereinbarten Schlüssel nach Miteigentumsanteilen in einen nach Objekten wurde verneint.[1] Der BGH[2] hatte allerdings bei einer Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche keine Bedenken. Belastung mit Versicherungsselbstbehalt Zunächst haben die Wohnungseige...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.13 Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV)

Vorhandene Waschmaschinen sind dem Gemeinschaftsvermögen zuzurechnen. Sie unterliegen insoweit der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Betriebskosten der Waschmaschine und ggf. eines zusätzlich vorhandenen Wäschetrockners aufg...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.1 Grundsätze

Zumeist ist es nicht der Verwalter, der von sich aus auf eine Kostenverteilungsänderung hinwirkt. Die Initiative kommt vielmehr aus den Reihen der Wohnungseigentümer und zwar insbesondere in den Fällen, in denen die praktizierte Kostenverteilung zu Nachteilen einzelner Wohnungseigentümer führt. Dies kann hinsichtlich der Betriebs- und Verwaltungskosten der Fall sein, aber au...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.1.3 Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt

Allgemein sind Rechtsanwälte nicht verpflichtet, ihre Gebühren nach der Gebührenverordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen. Gängige Praxis ist vielmehr die Vereinbarung von bestimmten Honorarsätzen, insbesondere Stundenhonoraren. Dies ist grundsätzlich unbedenklich und auch im Sinne des Gesetzgebers. Auftraggeber werden vor überhöhten Gebührenvereinbar...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 1 Grundsätze

Das Gesetz überlässt es den Wohnungseigentümern, ihr Anteilsverhältnis selbst durch Vereinbarung zu bestimmen. Während in vielen ausländischen Gesetzen, insbesondere im österreichischen WEG oder im schweizerischen Recht, eine Übereinstimmung zwischen dem Wert der den einzelnen Wohnungseigentümern gehörenden Wohnung und ihrem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum verlangt wir...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 5.3 Beschlussdurchführung trotz Anfechtungsverfahren?

Grundsätzlich ist der Verwalter verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse auszuführen.[1] Ist der angefochtene Beschluss allerdings offensichtlich nichtig, ist er auch nicht auszuführen. Im Übrigen hat der Verwalter kein Ausführungsermessen. Auch wenn der Beschluss aus Sicht des Verwalters fehlerhaft ist, kann er nicht für die Wohnungseigentümer entscheiden, ihn nicht auszu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 4.2 Nochmalige Änderung durch Zweitbeschlussfassung?

Ist der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bezüglich einzelner Kostenpositionen geändert worden und stellt sich heraus, dass die Kostenverteilungsänderung entgegen der Vorstellung der Wohnungseigentümer doch nicht ausreichend interessengerecht ist, stellt sich die Frage, ob die Wohnungseigentümer dann befugt sind,...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 4.2 Klageantrag

Neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts muss die Klage auch noch die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klageantrag erfolgt in der Klageschrift nach der Bezeichnung der Parteien, also dem Rubrum. Obwohl der Antrag im zivilprozessualen Verfahren der Auslegung nach § 133 BGB zugänglich...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.2 Für Finanzierung sorgen

Gerichtsverfahren kosten Geld und können auch in Beschlussanfechtungsverfahren teuer werden.[1] Musterabrechnung: Gebühren des Rechtsanwalts auf Beklagtenseite im Beschlussanfechtungsverfahren Ein Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsbeschlüsse über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Der Streitwert beträgt 20.000 EUR. Der vom Verwalter mit der V...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.3 Heizkosten/Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 4 bis Nr. 6 BetrKV)

Von den Kosten des Betriebs der Zentralheizungsanlage sind gemäß § 7 Abs. 1 der HeizkostenV mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen. Stets ist hinsichtlich des Grundkostenanteils auf die beheizte Wohn- oder Nutzfläche (bzw. den um...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 5 Ab wann soll die Änderung gelten?

Grundsätzlich kann eine Kostenverteilungsänderung lediglich mit Wirkung für die Zukunft beschlossen werden.[1] In aller Regel ist es auch nicht zulässig, Kostenverteilungsschlüssel mit Blick auf die Erstellung der Jahresabrechnung abweichend vom Wirtschaftsplan festzulegen. Praxis-Beispiel Weisung für die Erstellung der Jahresabrechnung In der Wohnungseigentümerversammlung vom...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahren / 3.1 Klagefrist

Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gemäß § 45 Satz 1 WEG einen Monat. Sie beginnt mit der Beschlussverkündung zu laufen und kann weder durch Vereinbarung verlängert oder verkürzt werden. Ebenso kann das Beschlussanfechtungsrecht durch Vereinbarung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Denn die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren unterliege...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 4.1 Rubrum

Zunächst sind die Parteien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung wird auch Rubrum genannt. Wie § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringt, ist die Anfechtungsklage gegen die GdWE zu richten. Praxis-Beispiel Anfechtungsklage Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Kastanienweg 13 in 76953 Gernsbach belegen. Verwalter ist die Firma IV Immobilienverwaltungs-Gm...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 5.1.3 Früher erster Termin

Auch wenn das Gericht statt eines schriftlichen Vorverfahrens anzuordnen, einen frühen ersten Termin bestimmt, wird in der richterlichen Verfügung der Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Daneben wird die beklagte GdWE binnen bestimmter Frist aufgefordert, auf die Klage zu erwidern. Vereinzelt kurze Fristen zur Klageerwiderung Immer noch herrscht bei Gerichten verein...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 6 Vorbereitung

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Inhalt der Bezeichnung ist abhängig von der Bedeutung des Beschlussgegenstands.[1] Zwar genügt grundsätzlich die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Je bedeutsamer der Gegenstand der Beschlussfassung f...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.3 Verwaltungskosten

Eine Verteilung der Verwaltungskosten nach Sondereigentumseinheiten, also nach Objekten, entspricht stets ordnungsmäßiger Verwaltung, denn der Aufwand für den Verwalter ist nicht abhängig von der Größe oder Wertigkeit des einzelnen Objekts. Vielmehr hat er für jede Einheit einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Er hat jeden Wohnungseigentümer zur Versa...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 8.1 Anwaltszwang

Egal, ob der im Anfechtungsprozess unterlegene klagende Wohnungseigentümer Berufung einlegt oder aber die beklagte GdWE Berufungsführerin ist, weil der klagende Wohnungseigentümer im Rechtsstreit obsiegt hat: Hat der Verwalter das Verfahren für die beklagte GdWE in Person geführt, ohne dass ein Rechtsanwalt die Gemeinschaft vertreten hatte, besteht spätestens im Berufungsver...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 5.1.2 Verteidigungsanzeige durch Verwalter

Für den Fall, dass der Verwalter innerhalb der 2-Wochen-Frist keinen geeigneten Rechtsanwalt findet, muss er als Verfahrensführungsbefugter selbst die Verteidigungsbereitschaft für die beklagte GdWE anzeigen. Musterschreiben: Verteidigungsanzeige des Verwalters im Beschlussanfechtungsverfahren Amtsgericht Düsseldorf – Abteilung für WE-Sachen – Werdener Straße 1 40227 Düsseldorf P...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.2.1 Finanzierung durch Wirtschaftsplan

Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH[1] kann bereits im Wirtschaftsplan die Finanzierung von Anfechtungsklagen durch entsprechende Kostenposition berücksichtigt werden.[2] Klage muss zu "erwarten" sein Die Möglichkeit der Finanzierung von Anfechtungsklagen im Wirtschaftsplan ist allerdings nur dann möglich, wenn solche auch tatsächlich zu erwarten sind. Hier muss also auf...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.9 Kosten des Allgemeinstroms (§ 2 Nr. 11 BetrKV)

Zu den Kosten des Allgemeinstroms gehören in erster Linie die Kosten für die Treppenhausbeleuchtung sowie die Beleuchtung von Außenanlagen der Wohnanlage. Auch Betriebsstromkosten für einen gemeinschaftlichen Aufzug gehören hierzu. Als ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend wurde es angesehen, die Kosten des Allgemeinstroms anstatt nach Miteigentumsanteilen auch nach Objekt...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 2.2 Nach der Beschlussfassung: "Zittern" verkürzen – Informationen einholen

Nach Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung heißt es stets "zittern", ob nicht ein Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse der Versammlung Anfechtungsklage erhebt. Das Zittern ist nicht nur auf die Monatsfrist seit Beschlussverkündung beschränkt, schließlich muss die Klage noch zugestellt werden und das kann – abhängig etwa von einer Streitwertfestsetzung des Gerichts mi...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 7.2 Entscheidung über Rechtsmittel

Ist dem die GdWE vertretenden Rechtsanwalt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung, soweit der klagende Wohnungseigentümer (teilweise) erfolgreich war. Entsprechendes gilt, wenn kein Rechtsanwalt beauftragt war und das Verfahren vom Verwalter geführ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 7.2.1 Kostenverteilungsänderung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Ein Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen bedarf lediglich der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer. Stimmverbote nach § 25 Abs. 4 WEG sind allenfalls mit Blick auf § 25 Abs. 4 Alt. 3 WEG zu beachten, so einem Wohnungseigentümer sein Sondereigentum dur...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.2.2 Finanzierung mit Gemeinschaftsgeldern

Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, zur Finanzierung der Verteidigung Gemeinschaftsmittel einzusetzen.[1] Allerdings bedarf es in der Regel keines entsprechenden Beschlusses, da der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ohnehin berechtigt und verpflichtet ist, Maßnahme...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.3 Für Sondervergütung sorgen

Verwalter müssen sich zunächst vor Augen halten, dass sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung für solche Tätigkeiten haben, die im Rahmen der ihnen bereits vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen und somit zum typischen Berufsbild des Verwalters gehören. Insbesondere für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer über ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 9 Umsetzung der beschlossenen Änderung

Selbstverständlich hat der Verwalter eine Kostenverteilungsänderung zu beachten und bei der Erstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. Auch wenn ein Beschluss ggf. aus dem ein oder anderen Grund anfechtbar gewesen wäre und mangels entsprechender Beschlussanfechtungsklage bestandskräftig geworden ist, bindet er den Verwalter. Missachtet der Verwal...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 3.6.2.2 Streitverkündung

Mit Blick auf eine mögliche Inregressnahme des Verwalters durch die GdWE – sei es wegen der Verfahrenskosten oder sonstiger Schadensersatzansprüche infolge einer erfolgreichen Beschlussmängelklage –, stellt sich die Frage, ob dem Verwalter der Streit verkündet werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass der Verwalter gemäß § 9b Abs. 1 WEG die GdWE als Organ bzw. deren gesetzlic...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 3.3.3 Berufungsverfahren

Auch im Berufungsverfahren sind in aller Regel lediglich die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit eine Prozessvertretung durch mehrere Anwälte nicht geboten war, weil alle klagenden Wohnungseigentümer dasselbe Interesse, nämlich die Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Urteils, hatten.[1]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 3.4.1 Ungeregelte Mehrhausanlage

Nicht selten bestehen Wohnungseigentumsanlagen aus mehreren Gebäuden, ohne diesem Umstand im Hinblick auf die Kostenverteilung innerhalb der Eigentümergemeinschaft Rechnung zu tragen. Solche Wohnungseigentümergemeinschaften sind für den Verwalter zunächst denkbar einfach zu verwalten, da die Verteilung sämtlicher Kosten einheitlich unter allen Wohnungseigentümern erfolgt – e...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.1 Anwaltssuche

Bereits im Vorfeld möglicher Anfechtungsklagen sollte der Verwalter für anwaltlichen Beistand sorgen. Auch wenn er grundsätzlich berechtigt ist, ein Anfechtungsverfahren als Vertreter der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu führen, sollte er sich insoweit sämtliche Optionen offenhalten, da er – abhängig von der Komplexität der konkreten Materie – mit der ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.4 Aufzugskosten (§ 2 Nr. 7 BetrKV)

Hinsichtlich der Aufzugskosten besteht auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur eine Beschlusskompetenz zur dauerhaften Abweichung vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten (also insbesondere Betriebsstrom) sowie der Wartungskosten, sondern auch der Kosten der Erhaltung des Aufzugs. Kostenbefreiung einzelner Wohnun...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.2.5 Kostenverteilung der Beiträge

Freilich stellt sich für den Verwalter die vordringliche Frage, nach welchem Verteilungsschlüssel die jeweiligen Vorschüsse zu erheben sind. Bei einer Finanzierung der Verteidigung in Anfechtungsverfahren ist in Ermangelung abweichender Vereinbarung oder eines abweichenden Beschlusses der für die Verwaltungskosten geltende Kostenverteilungsschlüssel heranzuziehen. Kostenvert...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 2 Ankündigung einer Beschlussanfechtung

Zunächst und grundsätzlich ist der Verwalter verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse durchzuführen. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Anfechtungsklage gerade keine aufschiebende Wirkung dahingehend, dass vor Beschlussdurchführung erst das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten sei. Lediglich dann, wenn der Kläger der Anfechtungsklage eine einstweilige Verfügung gem. §§...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.2 Kosten der Wasserversorgung/Kosten der Entwässerung (§ 2 Nr. 2 BetrKV)

Die Wasser- und Abwasserkosten sind ein klassischer Fall der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Bis auf den wohl äußerst seltenen Fall, dass entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV die Aufwendungen für den Einbau von Messgeräten unverhältnismäßig sind, weil sie die im Verlauf von 10 Jahren zu erwartenden Einsparungen übersteigen[1], entspricht lediglich eine ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.7 Exkurs: Änderung der Verteilung von Einnahmen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Einnahmen insbesondere aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum erzielen oder auch Zinseinnahmen. Für die Verteilung der "Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens", zu denen Miet- und Zinseinnahmen zählen, sieht § 16 Abs. 1 WEG eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen vor. Dies korrespondiert mit der...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 3.1 Grundsätze

Unabhängig von der Frage, wer eine Beschlussfassung über eine Kostenverteilungsänderung initiiert, muss der Verwalter stets prüfen, ob dafür überhaupt eine Beschlusskompetenz besteht. Das Wohnungseigentumsgesetz verleiht unmittelbare Beschlusskompetenzen zur Änderung des gesetzlichen und vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels mit den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Satz 2 un...mehr