Alexander C. Blankenstein
Stets auslegungsbedürftig und streitträchtig sind unbestimmte Rechtsbegriffe wie "persönliche Härte" oder "berechtigte Interessen". Eine Auslegungshilfe bietet insoweit § 5d Abs. 2 CO2KostAufG. Danach hat jedenfalls eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Interessen des Vermieters und des Mieters zu erfolgen. Aufseiten des Vermieters ist in erster Linie dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Mieters abzuwägen. In die Interessenabwägung einzubeziehen ist auch der wirtschaftliche Aufwand, der mit der Umrüstung auf eine alternative Beheizungsart verbunden ist. Insoweit sind neben erforderlichen Investitionskosten und Fördermitteln auch die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten in den Blick zu nehmen.
Wärmepumpe/Anschluss an ein Wärmenetz
In diesem Zusammenhang ist in erster Linie zu berücksichtigen, ob der Einbau einer Wärmepumpe technisch ausgeschlossen und zudem, also kumulativ, auch kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist. Ist der Einbau einer Wärmepumpe lediglich mit umfangreichen Sanierungs- und Umbauarbeiten verbunden, liegt keine technische Unmöglichkeit vor. Ein entsprechend entstehender finanzieller Aufwand ist dann im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vermieters zu berücksichtigen. Die technische Unmöglichkeit des Einbaus einer Wärmepumpe bezieht sich nicht auf die technische Möglichkeit eines effizienten Betriebs der Wärmepumpe, sondern lediglich auf die technische Unmöglichkeit ihres Einbaus.
Wohnungseigentum
Im Rahmen der Abwägung ist nach § 5d Abs. 2 Nr. 4 CO2KostAufG für den Fall vermieteter Eigentumswohnungen zu berücksichtigen, ob sich der vermietende Wohnungseigentümer bemüht hat, die innerhalb der Wohnanlage erfolgte Beheizung auf eine alternative Art der Beh...