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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Rollstuhlrampe

Dr. Oliver Elzer
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Entspricht die folgende Formulierung einer ordnungsmäßigen Verwaltung: "Die Eigentümergemeinschaft erklärt sich mit der Montage einer klappbaren und demontierbaren Rampe am Hauseingangspodest des Hauses Musterstraße 5 einverstanden, solange die Eigentümergemeinschaft von jeglichen Kosten freigestellt wird."

Nein. Der 2. Beschlussteil regelt eine Selbstverständlichkeit und weist nur auf § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG hin. Der 1. Beschlussteil ist zu unbestimmt, da nicht ausreichend geklärt ist, um was für eine Rampe es sich handelt. Der Beschluss muss so gefasst werden, dass jeder Wohnungseigentümer, der bei der Versammlung nicht anwesend war, im Einzelnen erkennen kann, was gestattet wurde. Dazu muss genau beschrieben werden, an welchem Ort in welcher Weise in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen wird. Am besten nimmt man auf eine konkrete und vorliegende Planung Bezug.

 

Angenommen die Wohnungseigentümer gestatten es, dass eine Rollstuhlrampe errichtet wird. Wer ist dann der Verkehrssicherungspflichtige?

In aller Regel wird die Rollstuhlrampe Teil des gemeinschaftlichen Eigentums werden (§ 946 BGB). Verkehrssicherungspflichtig ist damit gemäß § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Handelt es sich bei der Rollstuhlrampe nur um ein Scheinbestandteil (§ 95 BGB), kann etwas Anderes gelten.

 

Angenommen die Wohnungseigentümer gestatten nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG die Errichtung einer Rollstuhlrampe. Und weiter angenommen, dass diese nach § 946 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird: Tragen dann die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich etwaige Folgekosten, beispielsweise eine Reparatur, oder muss der Wohnungseigentümer, der die Kosten der Maßnahme getragen hat, auch spätere Reparaturen bezahlen?

In diesem Fall bestimmt § 21...

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