Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Interesse.

Rn 272 Das Interesse ist nach allg Grundsätzen zu bestimmen; es gibt für § 49 GKG den Einsatzwert vor. Bei Zahlungs- und neg Feststellungsklagen ist der Nennwert anzusetzen (§ 3 Rn 6). Auf die ältere Rspr kann grds zurückgegriffen werden, soweit dort die Grundlagen für die Schätzung des Interesses erarbeitet worden sind. Wertabschläge und Quotenbildungen, die einer sachgerec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt.

Rn 42 Die Präklusionsregelung des § 323 II entspricht § 767 II. Sie ist durch die Neufassung iRd FGG-RG nur zum Zwecke der Präzisierung und Klarstellung sprachlich modifiziert, nicht aber inhaltlich verändert worden (BTDrs 16/6308, 257). Die Gründe, auf welche die Abänderungsklage gestützt wird, dürfen erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung über den Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich und Gesetzeszweck.

Rn 1 Die Vorschrift gilt ausschl für Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die iSv § 1567 getrennt voneinander leben. Soweit die gemeinsame elterliche Sorge nur für einen Teilbereich besteht, ist § 1687 insoweit beschränkt anwendbar. Unerheblich ist, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Rn 2 Grds gilt auch bei getrennt lebenden Eltern § 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fehlende Angaben zur Laufzeit, Kündigung und Bestellung von Sicherheiten (Abs 6 1 u 2).

Rn 15 Der Darlehensgeber kann bei fehlenden Angaben darüber Sicherheiten grds nicht fordern. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von mehr als 75 000 EUR, nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sind die Sicherheiten bereits bestellt, kann der Darlehensgeber diese jedoch nicht nach § 812 I zurückverlang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Befugnisse des GV.

Rn 8 Die Ermächtigung des GV richtet sich auf die Einleitung und Durchführung von recht- und zweckmäßigen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner und dritte Personen. Ihnen ggü können Einwendungen gegen den Vollstreckungsauftrag nach § 755 S 2 nicht geltend gemacht werden, in Abweichung von § 169 BGB sogar dann nicht, wenn ihnen diese bekannt waren oder sie sie hätten ke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Unterhaltspflichten.

Rn 14 Familienrechtliche Unterhaltssachen, auch vorläufige, waren ursprünglich nicht ausgenommen, selbst wenn sie auf ausgeschlossenen Statusverhältnissen beruhten oder im Verbund mit diesen entschieden wurden (Art 5 Nr 2 aF, EuGH Slg 80, 731). Die Abgrenzung des Unterhalts von anderen Leistungen ist nach dem Zweck vorzunehmen. Eine Eigentumsübertragung, die funktionell als ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nachweis der Befriedigung des Schuldners oder des Annahmeverzuges.

Rn 4 Der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden; eine Abschrift dieser Urkunden muss dem Schuldner bereits zugestellt worden sein. Als Nachweisurkunde kommt insb das zu vollstreckende Urt in Betracht. Aus diesem müssen sich, ohne dass schwierige rechtliche Überlegungen a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 2 § 17b II GVG regelt die von den übrigen Verfahrenskosten abspaltbaren Mehrkosten des Verweisungsverfahrens. Insoweit gilt indes nach S 1 zunächst der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über die Kosten (Kosteneinheit), der hier für über die Grenzen der Gerichtsbarkeiten hinaus anwendbar erklärt wird. Die durch eine – auch im Beschwerdeverfahren aufgehobene (VGH Mün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anwendungsbereich.

Rn 10 Die Vorschrift gilt in allen ZPO-Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz (BGH NJW-RR 05, 790, 791 [BGH 16.02.2005 - VIII ZR 133/04]). Die entsprechende Anwendung ist ausdrücklich vorgesehen in §§ 302 II, 599 II, 716, 721 I. Auch auf dem Rechtsmittelweg kann nach Versäumung der Frist des § 321 auf einen Vorbehalt hingewirkt werden (Frankf MDR 18, 1339 [BGH 19.04.2018...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zustellung an Nichtbeklagten.

Rn 7 Die Klage kann nach dem Inhalt der Klageschrift gegen den ›richtigen‹ Beklagten als wahren Schuldner gerichtet sein, aber versehentlich einem Dritten – etwa einem Namensvetter (plastisch Saarbr OLGR 97, 253) – zugestellt werden. In dieser Konstellation wird niemand Partei: Dies folgt für den Zustellungsempfänger daraus, dass er nach dem erkennbaren Willen des Kl nicht P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Überblick.

Rn 5 Über die Kosten der Nebenintervention muss ausdrücklich entschieden werden. Eine Kostenentscheidung lediglich über die Kosten des Rechtsstreits genügt nicht. Sie kann grds nicht Festsetzungsgrundlage nach § 103 I für die Kosten des Nebenintervenienten sein. Eine solche Entscheidung kann grds auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Kosten des Nebeninterveni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzlicher Forderungsübergang.

Rn 8 Im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs werden an die Kenntnis des Schuldners nur maßvolle Anforderungen gestellt, um den Schutz der Leistungsträger nicht zu unterlaufen. Daher genügt das Wissen um die tatsächlichen Umstände, welche die Sozialversicherungspflicht begründen bzw die Inanspruchnahme der entspr Leistungen nahe legen (BGHZ 127, 120, 128; NJW 08, 1162, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell oder persönlich unzuverlässig ist (BGH ZMR 20, Rz 13; 13, 125 Rz 13; NJW 12, 2434 [BGH 27.04.2012 - V ZR 211/11] Rz 11). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Beide Begriffe sind – da ein WEigtümer mit seinem Wohnungseigentum grds nach Belieben verfahren kann (§ 1 Rn 9) – eng auszulegen (Zwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Stichtagsregelung.

Rn 2 Die Größe des Präsidiums ist retrospektiv bestimmt durch die Anzahl der Richterplanstellen, die am Ablauf des Tages dem Gericht zugelegt waren, der dem Tag des Beginns des Geschäftsjahres um sechs Monate vorhergeht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Annahme ist bundesrechtlich nicht geregelt, lediglich in Einzelfällen durch AGGVG der Länder (Kissel/Mayer § 21d R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Schadensposten.

Rn 6 Als weitere Schadensposten kommen in Betracht Verzögerungs- (§ 280 II, § 286) und Begleitschäden (§ 280 I). Dann sind die Verzögerungsschäden zu ersetzen, soweit sie bis zum Rücktritt entstanden waren; später entstandene nur bei Verzug mit den Pflichten aus dem Rücktritt und der Schadensersatzforderung; Einzelheiten bei Herresthal JZ 07, 798 [BGH 31.01.2007 - StB 18/06]...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 34 EGZPO – [Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren].

Gesetzestext In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Billigkeitserwägungen.

Rn 30 Leitprinzip für die Kostenentscheidung ist das Veranlassungsprinzip, dh die Kosten sind dem aufzuerlegen, der sie bei Fortführung des Rechtsstreits zu tragen hätte (MüKoZPO/Schulz Rz 1). Dabei sind die allgemeinen Regeln des Kostenrechts (§§ 91 ff) entspr anzuwenden. Nach §§ 91, 92 hat grds derjenige die Kosten zu tragen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Das Gerich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 7 Zu Nacherben berufen sind die Personen, die die gesetzlichen Erben des Erblassers wären, wenn er erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls verstorben wäre (fiktive gesetzliche Erben). Wer dazu gehört, sagt im Zweifel § 2066 2. Es können dies ganz andere Personen sein als seine gesetzlichen Erben beim Erbfall. Ist die Abweichung zu groß, so kann die Auslegung ergeben, dass der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kosten.

Rn 3 Zu den Kosten, für die gehaftet wird, gehören die Kosten der Kündigung (§ 1141: Zustellung, Kosten für die Ermittlung des Eigentümers, Vertreterbestellung), nicht aber für die Beauftragung eines Anwalts zu diesem Zweck (aA MüKo/Lieder Rz 10), und die Kosten der Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist, dass sie erforderlich waren (entspr Anwendung von §§ 91, 788 ZPO) und der...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.5.3 Rücktrittsvorbehalt

Ein vertragliches Rücktrittsrecht gibt der begünstigten Partei die Möglichkeit, sich aus dem einmal eingegangenen Vertrag wieder zu lösen. Es kann seinerseits an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder befristet werden. Die Rücktrittsfolgen (Rückabwicklung bereits getätigter Leistungen, Herausgabe von Nutzungen etc.) können ihrerseits vertraglich geregelt werden. Mit der Einr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 § 19a schafft iSd Konzentration massebezogener Passivprozesse einen allg Gerichtsstand am Sitz des Insolvenzgerichts (MüKoZPO/Patzina Rz 1). Damit wird dem Gedanken des Sachzusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren Rechnung getragen (BGH NJW 09, 2215, 2217 [BGH 19.05.2009 - IX ZR 39/06]; BSG 8.8.01 – B 7 SF 8/01 S; Zö/Schultzky Rz 2; St/J/Roth Rz 1; Musielak/Voit/Heinric...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haltbarkeitsgarantie (Abs 3).

Rn 6a III nF stellt die Anforderungen an den materiellen Mindestinhalt einer Haltbarkeitsgarantie auf. Für eine Garantie des Verkäufers, der kein Hersteller ist, gelten die Anforderungen an den Mindestinhalt nicht. Der Begriff des Herstellers ist in III nicht näher definiert, entspricht aber dem Verständnis des Art 2 Nr 4 WKRL. Nach III soll dem Verbraucher mindestens ein An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.1 Allgemeines

Tz. 965 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das EURLUmsG wurde die in R 59 Abs 4 S 3–5 KStR 1995 enthaltene Regelung nahezu identisch in das KStG übernommen und durch begleitende Regelungen im KStG und EStG ergänzt. Nach § 14 Abs 3 S 1 und 2 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als GA der OG an den OT. Es handelt sich dabei nicht um au...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Status Quo

Tz. 13 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Verfügten Vereine im Zeitpunkt der erstmaligen Äußerung der Finanzverwaltung zum Erfordernis eines funktionierenden Tax CMS bei Steuerpflichtigen (im Jahr 2015) regelmäßig über kein innerbetriebliches Kontrollsystem oder ein wirksames Tax CMS, so hat sich dies zwischenzeitlich geändert. Vermehrt waren und sind Vereine mittlerweile Gegenstand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2072 BGB – Die Armen.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen. Rn 1 § 2072 fasst eine Erbeinsetzung, die wörtlich oder in einer bedeutungsgleichen Formulierung (Ham...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Weitere Fortsetzung des auf bestimmte Zeit verlängerten Mietverhältnisses, § 574c I.

Rn 2 Bei Ablauf des durch Einigung der Parteien (§ 574a I) oder durch Urt auf bestimmte Zeit (§ 574a II) verlängerten Mietverhältnisses greift § 574c I ein. Ist dagegen das Mietverhältnis aufgrund anderer Umstände fortgesetzt worden (zB nach § 545) ist § 574 direkt anwendbar. Voraussetzung für eine erneute Verlängerung des bereits einmal verlängerten Mietverhältnisses ist ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält für den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer (bei Rechtshängigkeit vgl § 2033) hinsichtlich seiner Verwendungen eine Besserstellung im Vergleich zu den §§ 985 ff, da er nach §§ 1000–1003 Ersatz aller Verwendungen verlangen kann, gleichgültig, ob sie nützlich oder überflüssig waren oder auf einen anderen als den konkret herausverlangten Nachlassgegensta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Notare (Abs 2 S 2 Nr 3).

Rn 9 Notare vertreten meist dann, wenn sie in einer Angelegenheit als Urkundsperson tätig waren. Darüber hinaus dürfen sie auch dann vertreten, wenn sie in Verfahren keine Anträge iSd § 23 gestellt haben (Begr zu § 13 RegE-FGG in RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BTDrs 16/3655, S 92). Von der vorgenannten Regelung ist die vermutete Vollmacht der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Alte Rügen.

Rn 9 Verzichtbare Zulässigkeitsrügen, die bereits in 1. Instanz erhoben waren, dauern in 2. Instanz nicht ohne weiteres fort, müssen zweitinstanzlich fristgerecht oder mit genügender Entschuldigung (Rn 7, 8) wiederholt werden (Rn 6). Eine solche Wiederholung einer alten Rüge muss nicht ausdrücklich erfolgen, es genügt der für das Gericht und den Gegner erkennbare Wille, an d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Internationale Zuständigkeit der ausl Gerichtsbarkeit (Abs 1 Nr 1).

Rn 8 Die Entscheidung eines ausl Gerichts wird nicht anerkannt, wenn die Gerichte des Staates nach deutschem Recht international unzuständig waren. Die Regelung soll sicherstellen, dass nur solche Entscheidungen im Inland Wirkungen entfalten, bei denen aus deutscher Sicht die Gerichte eines Staates entschieden haben, zu dem der Rechtsstreit eine hinreichende Nähe aufweist (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Während die §§ 842, 843 bloß die §§ 249, 252 konkretisieren, weichen die §§ 844, 845 davon ab: Sie bilden eigene Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von Schäden Dritter, die von dem Delikt mittelbar betroffen sind, wobei § 844 die Ansprüche nach dem Tod eines Geschädigten regelt. Dabei geht es um die Beerdigungskosten (§ 844 I, und zwar ohne den Einwand, diese Kosten wär...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / bb. Qualitative Kontextinformationen

Tz. 82 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Unternehmen haben die im Zähler enthaltenen Beträge quantitativ aufzuschlüsseln und die wesentlichen Veränderungen des Capex im Berichtszeitraum qualitativ zu erläutern. Die Aufschlüsselung soll umfassen ("Und"-Verknüpfung):mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XI. Nr 9.

Rn 19 Die Bereichsausnahme setzt Art 3 III lit l VRRL um. Bei Automatenverträgen wären wegen der sofortigen Vertragsabwicklung die Informationspflichten nach §§ 312d, 312e oder das Widerrufsrecht nach § 312g I nicht sinnvoll durchzuführen. Der Ausschluss soll aber nicht greifen, wenn der Vertrag eine spätere Nutzung der technischen Einrichtung betrifft (zB ›Kauf‹ von Telefon...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung.

Rn 8 Abs 2 regelt die Folgen einer unterbliebenen bzw fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung und ergänzt § 39 (Maurer FamRZ 09, 465, 467). Das Gesetz vermutet aus Gründen des Vertrauensschutzes, dass Beteiligte, die keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben, ohne Verschulden an der Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist gehindert waren (Begr zu § 17 RegE in BTDrs 16/6308, S 183; O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 13 Erbrechtliche Verfügungen können gegen die guten Sitten verstoßen. Folge ist die Nichtigkeit der Verfügung, § 138 I (insb zur Sittenwidrigkeit von Bedingungen vgl §§ 2074, 2075 Rn 6 ff), soweit die Sittenwidrigkeit reicht. Angesichts der in Art 14 GG geschützten Testierfreiheit ist bei der Bejahung der Sittenwidrigkeit Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist das Vorli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick

Rn. 20 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 38b Abs 1 EStG reiht die ArbN für LSt-Zwecke in sechs verschiedene StKl ein. In die StKl I gehören alle unbeschränkt estpfl ArbN, die ledig sind oder bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splittings nicht erfüllt sind, sowie beschränkt estpfl ArbN (s Rn 30–33). Die StKl II erfasst alle unbeschränkt estpfl ArbN, die gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlschlagen der Nacherfüllung.

Rn 8 Soweit die og Entbehrlichkeitstatbestände der Unmöglichkeit und der (berechtigten oder unberechtigten) Nacherfüllungsverweigerung reichen (Rn 3 ff), kommt es auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht an. Fehlgeschlagen iSd § 636 ist die Nacherfüllung mithin, wenn Nachbesserungsbemühungen des bisher nicht fristgebunden zur Mäng...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 31 EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Kapitalanleger-Musterverfahren-Einführungsgesetz].

Gesetzestext Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift: Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Insolvenzverfahren.

Rn 10 Vgl § 851c Rn 47. Soweit das Altersvorsorgevermögen unpfändbar ist, erstreckt sich die Rechtsmacht des Insolvenzverwalters nicht auf eine Kündigung des Vertrags (BGH NZI 18, 162 Tz 7 m Anm Dietzel; St/J/Würdinger § 851d Rz 1). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine steuerliche Förderung bereits erfolgt ist, denn diese Voraussetzung betrifft den Pfändungsschutz für die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entstehungsgeschichte.

Rn 4 Die Schiedsgerichtsbarkeit ist schon seit dem Römischen Recht eine bekannte und bedeutsame Form privatrechtlicher Konfliktlösung. Insb im Mittelalter waren Schiedsgerichte und weitere außergerichtliche Schlichtungsformen sehr wichtige Streitbeilegungsmechanismen (vgl Bornhak ZZP 30, 1902, 1; Krause, 1930; Prütting AnwBl 15, 546f). Offenbar entspricht die Schiedsgerichts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zwangsverwalter.

Rn 84 Der Zwangsverwalter rückt nach § 152 ZVG in die Pflichten des Vermieters ein (Schlesw NJOZ 19, 1397 Rz 37). Er muss auch solche Abrechnungszeiträume abrechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst wird (BGH NJW 06, 2626 [BGH 03.05.2006 - VIII ZR 168/05] Rz 6; 03, 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Pflicht zur ungefragten Information (Abs 3).

Rn 22 Abs 3 verpflichtet den Beteiligten, der eine Anordnung nach Abs 1 erhalten hat, das Gericht unaufgefordert über wesentliche Veränderungen derjenigen Umstände zu informieren, die Gegenstand der Auflage waren. Der Umfang dieser während des Verfahrens geltenden Verpflichtung wird durch den konkreten Inhalt der Anordnung des Gerichts begrenzt (BTDrs 16/6308, 256); allerdin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kostentragungspflicht Dritter.

Rn 6 Dritten, die nicht Beteiligte iSv § 7 sind, können Kosten bei grob schuldhafter (Rn 4) Veranlassung gerichtlicher Tätigkeit, auferlegt werden (IV). Das umfasst Fälle, in denen zB Nachbarn, Verwandte, Altenheime, Behörden usw unmittelbar oder mittelbar das gerichtliche Verfahren in Gang setzen oder innerhalb eines solchen Kosten verursachende Tätigkeiten (zB Beweisaufnah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Der Einspruch wurde ursprünglich (§ 305 CPO) durch die vom Einspruchsführer vorzunehmende Zustellung eines bestimmenden und die Verhandlung vorbereitenden Schriftsatzes an den Gegner mit einer Ladung zum Termin erhoben (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 297). Mit der Novelle vom 1.6.1909 (RGBl 475) wurde die Partei- durch die Amtszustellung abgelöst. Die Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 16 EuGFVO – Kosten.

Gesetzestext Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen. Rn 1 Für die im EuGFVO-Urteil zu treffende Kostengrundentscheidung übernimmt S 1 der Vorschrift die in Europa weitgehend anerkannte ›loser pays‹-R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Rn 10 In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit waren Schiedsvereinbarungen schon immer nur in sehr engen Grenzen zulässig, soweit sie sich auf privatrechtliche Streitsachen bezogen (s § 1030 Rn 4). Daran hat das neue FamFG (in Kraft seit 1.9.09) nichts geändert, obgleich es nunmehr dem GVG untersteht. Im Einzelnen Prütting, in: Prütting/Helms FamFG, 5. Aufl § 1 Rz 16.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verschlechterung.

Rn 11 Auch Verschlechterungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Das können Änderungen des Arbeitseinkommens oder der Verlust des Arbeitsplatzes sein (Brandbg RPfleger 04, 53). Auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes sind zu berücksichtigen (Dürbeck/Gottschalk Rz 964). Werden nach...mehr