Rn 7

Die Klage kann nach dem Inhalt der Klageschrift gegen den ›richtigen‹ Beklagten als wahren Schuldner gerichtet sein, aber versehentlich einem Dritten – etwa einem Namensvetter (plastisch Saarbr OLGR 97, 253) – zugestellt werden. In dieser Konstellation wird niemand Partei: Dies folgt für den Zustellungsempfänger daraus, dass er nach dem erkennbaren Willen des Kl nicht Partei werden sollte und die Zustellung nicht die Funktion hat, den Beklagten zu bestimmen, sondern ihn zwecks Übermittlung der Klageschrift anzutreffen. Die in der Klageschrift als Bekl bezeichnete Person wird ebenfalls nicht Partei, weil es ihr ggü an einer wirksamen Zustellung fehlt (BGH NJW 94, 3232 f; NJW-RR 95, 764f). Der Zustellungsempfänger ist als Scheinbeklagter (Hamm NJW-RR 99, 217 [OLG Hamm 16.02.1998 - 18 U 155/97]) zur Geltendmachung dieses Fehlers im Rechtsstreit berechtigt. Räumt der Kl die Fehlzustellung ein, kann der Scheinbeklagte, der als Außenstehender keinem Anwaltszwang unterliegt, beantragen, durch Beschl – nicht Urt (BGH NJW-RR 08, 582, 583 [BGH 27.11.2007 - X ZR 144/06] Rz 15) – aus dem Prozess entlassen zu werden und die ihm entstandenen Kosten dem Kl, sofern dieser die falsche Zustellung zurechenbar veranlasst hat, aufzuerlegen (BGH NJW-RR 95, 764 f; Stuttg NJW-RR 99, 216). Dabei beschränkt sich der Erstattungsanspruch auf die Kosten, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren (München JurBüro 10, 144). Ist bereits ein Titel ergangen, kann der Scheinbeklagte die dagegen eröffneten Rechtsmittel einlegen (BGH NJW-RR 95, 764 f; Saarbr OLGR 97, 253), was hier wegen der erstrebten Sachentscheidung die Einschaltung eines Anwalts (§ 78 I) erfordert. Den Zustellungsempfänger kann der Kl – was bei einer Rechtsnachfolge sachgerecht erschiene – durch eine ausdrückliche Erklärung zum Beklagten bestimmen (BGH NJW 94, 3232f). Zwecks Einleitung des Rechtsstreits gegen den von dem Kl bezeichneten ›richtigen‹ Beklagten ist eine fehlerfreie Zustellung an diese Person erforderlich, es sei denn, der Zustellungsmangel wird gem § 295 durch rügelose Einlassung geheilt (BGH NJW 94, 3232f). Für eine Parteiberichtigung ist kein Raum, weil bei einer Fehlzustellung ein Bekl gar nicht vorhanden ist. Gegen einen Berichtigungsbeschluss kann die Scheinpartei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sofortige Beschwerde (§ 319 III) einlegen (Stuttg NJW-RR 99, 216 [OLG Stuttgart 09.04.1998 - 2 W 11/98]).

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