Rn 42

Die Präklusionsregelung des § 323 II entspricht § 767 II. Sie ist durch die Neufassung iRd FGG-RG nur zum Zwecke der Präzisierung und Klarstellung sprachlich modifiziert, nicht aber inhaltlich verändert worden (BTDrs 16/6308, 257). Die Gründe, auf welche die Abänderungsklage gestützt wird, dürfen erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung über den Sachantrag entstanden sein (BGH NJW 00, 3789; NJW 10, 1595, 1597 [BGH 27.01.2010 - XII ZR 100/08]; Köln NJW-RR 96, 1349, 1350 [OLG Köln 30.03.1995 - 10 UF 204/95]). Bei Rücknahme der Berufung wird der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz wieder zum nach § 323 II maßgeblichen Zeitpunkt (BGHZ 96, 205, 211 = NJW 86, 383; NJW 12, 923, 924; aA Zweibr FamRZ 89, 304). Bei einem Versäumnisurteil sind nur nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetretene Tatsachen nicht präkludiert (Rn 31). Bei mehreren aufeinander folgenden Abänderungsklagen ist auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (BGH NJW 98, 161 [BGH 01.10.1997 - XII ZR 49/96]). Veränderungen, die bereits im Erstprozess vorhersehbar waren, jedoch im ersten Verfahren nicht berücksichtigt wurden, werden tw nicht als Abänderungsgründe zugelassen (BGH FamRZ 01, 905, 906; Köln FamRZ 80, 398; KG FamRZ 90, 1122). Auch wenn es sinnvoll ist, sicher vorhersehbare Veränderungen, wie das baldige Erreichen der nächsten Altersstufe des Unterhaltsberechtigten oder den Eintritt des Rentenalters des Verpflichteten bereits in der Erstentscheidung mit zu berücksichtigen, ist für die Präklusion von Abänderungsgründen aber nicht darauf abzustellen, ob die Abänderungstatsache im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhersehbar war, sondern darauf, ob sie bereits objektiv eingetreten war (Bambg FamRZ 90, 187; Hamm FamRZ 03, 460; Karlsr FamRZ 04, 1052; R/Schw/Gottwald § 157 Rz 23; St/J/Althammer § 323 Rz 46).

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