Rn 84

Der Zwangsverwalter rückt nach § 152 ZVG in die Pflichten des Vermieters ein (Schlesw NJOZ 19, 1397 Rz 37). Er muss auch solche Abrechnungszeiträume abrechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst wird (BGH NJW 06, 2626 [BGH 03.05.2006 - VIII ZR 168/05] Rz 6; 03, 2320 unter II 2 b). Anders ist es auch nicht für Mietverträge, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme bereits beendet waren (aA LG Berlin NZM 01, 1100 [LG Berlin 20.06.2000 - 63 S 331/99]; LG Potsdam WuM 01, 289 [LG Potsdam 05.04.2001 - 11 S 198/00]). Bei einer über den Zuschlag hinaus fortgesetzten Verwaltung ist der Zwangsverwalter verpflichtet, die für die Zeit vor dem Zuschlag vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Vorauszahlungen an den Ersteher auszukehren, soweit diesem die Abrechnung und die Rückzahlung des Überschusses obliegt (BGH NZM 08, 100 Rz 14). Eine Aufrechnung ist nicht möglich (BGH NZM 12, 325 Rz 13). Die aus § 152 I Hs 2 ZVG folgende Prozessführungsbefugnis kann über den Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung hinaus andauern. Mieten gebühren dem Ersteher erst von dem Zuschlag an (§ 56 S 2 ZVG). Ansprüche, welche einen früheren Zeitraum betreffen, sind daher auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung vom Zwangsverwalter geltend zu machen (BGH NJW-RR 10, 214 [BGH 19.05.2009 - IX ZR 89/08] Rz 7). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche und nicht deren Fälligkeit an (Schlesw NJOZ 19, 1397 Rz 40).

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