Rn 10

Vgl § 851c Rn 47. Soweit das Altersvorsorgevermögen unpfändbar ist, erstreckt sich die Rechtsmacht des Insolvenzverwalters nicht auf eine Kündigung des Vertrags (BGH NZI 18, 162 Tz 7 m Anm Dietzel; St/J/Würdinger § 851d Rz 1). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine steuerliche Förderung bereits erfolgt ist, denn diese Voraussetzung betrifft den Pfändungsschutz für die monatlichen Leistungen und nicht den Schutz des Altersvorsorgevermögens, für dessen Schutz die Förderungsmöglichkeit genügt (LG Aachen NZI 14, 573; aA AG München WM 13, 998; § 851 Rn 6). Sonst hinge der Pfändungsschutz im ersten Vertragsjahr davon ab, wann der Fiskus über die steuerliche Förderung entscheidet. Zudem wären Personen ohne zu versteuerndes Einkommen benachteiligt. Eine Insolvenzanfechtung nach § 132 InsO kommt insb bei einer Basisrente nach § 10 I Nr 2 lit b) EStG in Betracht, soweit die eingezahlten Summen über die steuerlich geförderten Höchstbeträge hinausgehen. Eine Einmalzahlung von EUR 30.000,– soll unpfändbar und deswegen nicht anfechtbar sein (Frankf ZVI 16, 70).

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