Rn 47

§ 36 I 2 InsO verweist auch auf § 851c. Deswegen gelten die dargestellten Regeln sowohl über den Schutz der laufenden Rentenzahlungen als auch den des Vorsorgekapitals im Insolvenz- und über § 292 I 3 InsO auch im Restschuldbefreiungsverfahren. Der Insolvenzverwalter kann daher nur den überschießenden Teil des Kapitals, Abs 2, und die pfändbaren Ansprüche auf Rentenforderungen zur Masse ziehen (BGH NZI 21, 826 [BGH 10.06.2021 - IX ZR 6/18]; Frankf NZI 22, 444 [OLG Frankfurt am Main 24.03.2022 - 6 UF 117/21]). Wandelt der Schuldner eine bestehende Versicherung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Altersvorsorgeversicherung um, sind für eine mögliche Insolvenzanfechtung insb nach den §§ 132, 133 InsO die Fallgruppen sehr genau zu unterscheiden. Dabei zu berücksichtigen sind die grundlegenden Wertvorstellungen des Gesetzgebers zum Schutz der privaten Altersvorsorge (Kemperdick ZInsO 12, 2193). Dennoch ist die Anfechtung prinzipiell möglich (Dietzel S 210 f; aA Wollmann S 319 ff; Henning VIA 09, 17, 19). Hat der Schuldner die Lebensversicherung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens umgewandelt, ist eine Anfechtung des Insolvenzverwalters gegen ihn gem § 143 InsO ausgeschlossen (BGH NZI 11, 937 = VIA 12, 11, mAnm Lindner; Stuttg NZI 12, 250, 252 f = VIA 12, 21, mAnm Buchholz; s.a. Wollmann ZInsO 12, 2061). Fraglich erscheint deswegen eine Anfechtung nach § 133 InsO (bejahend Naumbg ZInsO 11, 677, 679; verneinend Stuttg NZI 12, 250, 253). Eine Umwandlung nach § 132 InsO soll ausgeschlossen sein (Karlsruhe ZIP 22, 337). Ein Anspruch aus § 823 II BGB kommt mangels einer Strafbarkeit nicht in Betracht, doch ist ausnahmsweise ein Anspruch aus § 826 BGB denkbar. Wandelt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Kapitallebensversicherung in eine unpfändbare Rentenversicherung um, verstößt er nach Ansicht des BGH gegen § 290 I Nr 5 InsO (BGH BeckRS 11, 17763). Er soll auch rechtsmissbräuchlich handeln (Stuttg VIA 15, 12, m krit Anm Köke). Verheimlicht der Schuldner einen Altersvorsorgevertrag, so kann dies nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Widerrufsgrund darstellen. Ist in diesem Fall das zunächst pfändbare Vorsorgekapital unpfändbar geworden, ist bei einer wirksamen Restschuldbefreiung eine Nachtragsverteilung ausgeschlossen (Engelmann ZInsO 15, 1133, 1135).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge