Rn 1

Die Vorschrift enthält für den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer (bei Rechtshängigkeit vgl § 2033) hinsichtlich seiner Verwendungen eine Besserstellung im Vergleich zu den §§ 985 ff, da er nach §§ 10001003 Ersatz aller Verwendungen verlangen kann, gleichgültig, ob sie nützlich oder überflüssig waren oder auf einen anderen als den konkret herausverlangten Nachlassgegenstand gemacht wurden (BGH FamRZ 04, 537).

 

Rn 2

Durch III bleiben dem Erbschaftsbesitzer weitere Ansprüche, wie insb Bereicherungsansprüche, erhalten.

 

Rn 3

Darüber hinaus findet die Vorschrift auch auf die schuldrechtlichen Herausgabeansprüche bzgl der Früchte, an denen der Besitzer nach § 2020 Eigentum erworben hat, Anwendung.

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