Rn 8

Abs 2 regelt die Folgen einer unterbliebenen bzw fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung und ergänzt § 39 (Maurer FamRZ 09, 465, 467). Das Gesetz vermutet aus Gründen des Vertrauensschutzes, dass Beteiligte, die keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben, ohne Verschulden an der Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist gehindert waren (Begr zu § 17 RegE in BTDrs 16/6308, S 183; Oldbg RdL 20, 181 ff). Die Versagung der Wiedereinsetzung verletzt in solchen Fällen den Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren aus Art 2 Abs 1, 20 Abs 3 (BVerfG Beschl v 4.9.20 – 1 BvR 2427/19, juris).

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