Rn 272

Das Interesse ist nach allg Grundsätzen zu bestimmen; es gibt für § 49 GKG den Einsatzwert vor. Bei Zahlungs- und neg Feststellungsklagen ist der Nennwert anzusetzen (§ 3 Rn 6). Auf die ältere Rspr kann grds zurückgegriffen werden, soweit dort die Grundlagen für die Schätzung des Interesses erarbeitet worden sind. Wertabschläge und Quotenbildungen, die einer sachgerechten Bewertung des Interesses und der Begrenzung des Kostenrisikos dienen (so etwa BayObLG NZM 01, 246 [BayObLG 12.10.2000 - 3 Z BR 218/00]), waren bereits durch § 49a GKG aF überholt. Ein Wertabschlag wegen rein formeller Rügen ist nicht angezeigt (LG Hamburg ZMR 11, 409). Auf den Gedanken der §§ 41 f GKG kann je nach Fallgestaltung zurückgegriffen werden (BayObLG NJW-RR 04, 524 [BayObLG 30.07.2003 - 2Z BR 117/03]).

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