Rn 8

Die Ermächtigung des GV richtet sich auf die Einleitung und Durchführung von recht- und zweckmäßigen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner und dritte Personen. Ihnen ggü können Einwendungen gegen den Vollstreckungsauftrag nach § 755 S 2 nicht geltend gemacht werden, in Abweichung von § 169 BGB sogar dann nicht, wenn ihnen diese bekannt waren oder sie sie hätten kennen müssen (Zö/Seibel § 754 Rz 6; s aber Rn 4). Die Inbezugnahme von § 754 zeigt, dass der GV auch legitimiert ist, vom Schuldner freiwillige Leistungen entgegenzunehmen (zum Begriff Rn 3 f). Materielle Erfüllungswirkung haben diese allerdings nur, wenn sie nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgen (s Rn 4). Macht der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch und übergibt er dem GV einen Geldbetrag zum Zwecke der Hinterlegung, muss er diesen entgegen nehmen. Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis wird dabei nicht erst durch die Hinterlegung, sondern bereits durch die Übergabe des Geldes an den GV begründet (Köln NJW-RR 87, 1210). In diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Gläubiger über. §§ 815 III, 819 sind analog anzuwenden. Das ist freilich ebenso streitig wie die Frage, ob die Gefahr auch dann übergeht, wenn mit der Leistung nur die Vollstreckung abgewendet werden soll (dafür Musielak/Voit/Lackmann § 754 Rz 11; dagegen Zö/Seibel § 754 Rz 10).

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