Rn 2

§ 17b II GVG regelt die von den übrigen Verfahrenskosten abspaltbaren Mehrkosten des Verweisungsverfahrens. Insoweit gilt indes nach S 1 zunächst der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über die Kosten (Kosteneinheit), der hier für über die Grenzen der Gerichtsbarkeiten hinaus anwendbar erklärt wird. Die durch eine – auch im Beschwerdeverfahren aufgehobene (VGH München Beschl v 2.6.14 – 6 C 14.903 – juris) – Verweisung entstandenen Mehrkosten werden als Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits behandelt. Beruhen sie auf der Anrufung des vom Rechtsweg her unzuständigen Gerichts, sind sie aber nach dem Verursachergedanken dem Rechtsbehelfsführer unabhängig vom sonst maßgeblichen Prozesserfolg aufzuerlegen. Etwas anderes gilt im Verwaltungsprozess ausnahmsweise dann, wenn der Bekl durch eine unzutr Rechtsmittelbelehrung die Rechtsbehelfseinlegung beim unzuständigen Gericht verursacht hat. Ist infolge einer Klagerücknahme im Beschwerdeverfahren der angegriffene Verweisungsbeschluss wirkungslos geworden (§ 269 III 1 ZPO), so bleibt für die Anwendung des § 17b II 1 kein Raum (BayLSG Beschl v 9.1.17 – L 1 SV 19/16 B – juris). Mehrkosten idS ist die Differenz zwischen den insgesamt tatsächlich entstandenen Kosten und den Kosten, die bei direkter Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären. IR der Kostenerhebung ist hinsichtlich der Gerichtskosten § 4 II GKG zu beachten. Bzgl der Rechtsanwaltsvergütung gelten bei Verweisungen allg §§ 20, 21 RVG. Auch diese Grundsätze finden aufgrund entspr Regelungen (§ 281 III 2 ZPO) oder über Bezugnahmen in den Prozessordnungen regelmäßig auch auf Verweisungen wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit Anwendung (§ 83 VwGO). Der durch das FGG-RG mit Wirkung vom 1.9.09 eingefügte neue § 17b III GVG enthält für die Fälle, in denen entweder Verweisungs- oder Adressatgericht ein Familiengericht oder ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, eine von der zwingenden Vorgabe des § 17a II 2 GVG abw Regelung. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollte das Ermessen des Gerichts bei der Auferlegung von Mehrkosten, die in diesen Fällen durch eine Verweisung an ein anderes Gericht oder gar nur eine andere Abteilung desselben Gerichts entstanden sind, erweitert werden (vgl BTDrs 16/6308 v 7.9.07, 318).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge