Rn 6

Dritten, die nicht Beteiligte iSv § 7 sind, können Kosten bei grob schuldhafter (Rn 4) Veranlassung gerichtlicher Tätigkeit, auferlegt werden (IV). Das umfasst Fälle, in denen zB Nachbarn, Verwandte, Altenheime, Behörden usw unmittelbar oder mittelbar das gerichtliche Verfahren in Gang setzen oder innerhalb eines solchen Kosten verursachende Tätigkeiten (zB Beweisaufnahme) auslösen, wobei gemeinschaftlich Handelnde gesamtschuldnerisch haften (AG Schwäbisch-Hall FamRZ 21, 1820 [Opferschutzorganisation]). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (›können‹) u hat zuvor dem Dritten rechtliches Gehör zu gewähren (Keidel/Zimmermann Rz 76). Ermessensfehlerhaft ist es, dem Dritten Kosten aufzuerlegen, die auch ohne seine falschen Angaben angefallen wären (Keidel/Zimmermann Rz 77). Einem Dritten, der Eltern durch ins Internet gestellte Musteranträge zur Anregung der familiengerichtlichen Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung (zB Maskenpflicht in Schulen) veranlasst (§ 24 I iVm § 1666 BGB), können die Kosten des angeregten Verfahrens nicht auferlegt werden, weil ein Verfahren bereits mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht einzuleiten war (München FamRZ 21, 1384).

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