Rn 1

§ 19a schafft iSd Konzentration massebezogener Passivprozesse einen allg Gerichtsstand am Sitz des Insolvenzgerichts (MüKoZPO/Patzina Rz 1). Damit wird dem Gedanken des Sachzusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren Rechnung getragen (BGH NJW 09, 2215, 2217 [BGH 19.05.2009 - IX ZR 39/06]; BSG 8.8.01 – B 7 SF 8/01 S; Zö/Schultzky Rz 2; St/J/Roth Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1). Durch die Einführung des § 19a ist der frühere Streit beendet, ob Klagen gegen die Konkursmasse am Sitz des Gemeinschuldners, des Konkursverwalters oder am Sitz der Konkursverwaltung zu erheben waren (vgl dazu BGHZ 88, 331).

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