Rn 5

Über die Kosten der Nebenintervention muss ausdrücklich entschieden werden. Eine Kostenentscheidung lediglich über die Kosten des Rechtsstreits genügt nicht. Sie kann grds nicht Festsetzungsgrundlage nach § 103 I für die Kosten des Nebenintervenienten sein. Eine solche Entscheidung kann grds auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Kosten des Nebenintervenienten erfasst. Ein solcher Fall kann möglicherweise allenfalls dann gegeben sein, wenn sich aus den Gründen ergibt, dass das Gericht die Kosten der Nebenintervention fehlerhaft als Kosten des Rechtsstreits angesehen und daher von einem ausdrücklichen Ausspruch abgesehen hat.

Die Kosten der Nebenintervention können ausschließlich dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei auferlegt werden (Abs 1 Hs 1). Soweit er nicht haftet, trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).

Eine Kostenlast des Nebenintervenienten für Kosten anderer Beteiligter kommt grds nicht In Betracht, jedenfalls nicht nach Abs 1. Eine Kostenpflicht ggü Dritten kann sich allenfalls aus einem Vergleich ergeben, an dem der Nebenintervenient mitgewirkt hat (s Rn 13) oder aufgrund eines vom Nebenintervenienten nach § 66 II eingelegten eigenen Rechtsmittels (Rn 12), oder wenn er durch eigene Angriffs- oder Verteidigungsmittel besondere Kosten verursacht hat (Rn 11).

Auch die unterstützte Hauptpartei kann niemals Kostenschuldner nach Abs 1 sein. Kostenerstattungsansprüche zwischen der unterstützen Hauptpartei und dem Nebenintervenienten können sich allenfalls bei Abschluss eines Vergleichs ergeben, wenn dies vereinbart wird (Rn 13). Darüber hinaus kommen materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche in Betracht, die aber in einem gesonderten Prozess geltend zu machen wären.

Der Streitverkündete hat gegen den Streitverkünder auch dann keinen Kostenerstattungsanspruch aus analoger Anwendung des § 269 für den Fall, dass der Streitverkünder ggü dem Streitverkündeten die Streitverkündung zurücknimmt (Köln NJW-RR 02, 1726 = BauR 03, 599) abgesehen davon, dass die Streitverkündung als Prozesshandlung unwiderruflich ist.

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