Rn 12

Legt die unterstützte Partei ein Rechtsmittel ein, das erfolglos ist, so dass sie nach § 97 I die Kosten des Rechtsmittels trägt, gilt dies auch für den Nebenintervenienten. Soweit bei einem erfolgreichen Rechtsmittel die Kostenentscheidung nach § 97 II ergeht, gilt auch dies kraft der Kostenparallelität für den Nebenintervenienten (Hamm MDR 94, 311 [OLG Hamm 15.12.1993 - 31 U 47/93]). In beiden Fällen erhält er keinen Erstattungsanspruch, sondern trägt seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).

Legt der Nebenintervenient selbst ein Rechtsmittel ein, wozu er nach § 66 II berechtigt ist, so kann er ausnahmsweise unmittelbar für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haften. Hier ist zu differenzieren:

  • Soweit der Nebenintervenient das Rechtsmittel neben der unterstützten Partei einlegt, bleibt es dabei, dass die Kosten des Rechtsstreits und damit auch des Rechtsmittels nur der Hauptpartei auferlegt werden können.
  • Beteiligt sich die unterstützte Hauptpartei dagegen nicht am Rechtsmittelverfahren, dann sind dem Nebenintervenienten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens alleine aufzulegen, soweit es erfolglos war (§ 97 I) oder soweit es aufgrund neuen Vorbringens erfolgreich war (§ 97 II). Soweit es erfolgreich ist, trägt der Gegner die Kosten.
  • Wird ein Rechtsmittel sowohl vom Nebenintervenienten als auch von der von ihm unterstützten Hauptpartei eingelegt, und nimmt die Hauptpartei während des Rechtsmittelverfahrens von der weiteren Durchführung des Rechtsmittels Abstand, so sind ihr die bis dahin entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die weiteren Kosten treffen dann alleine den Nebenintervenienten (BGH MDR 58, 419).
  • Legen sowohl Partei als auch Streithelfer Rechtsmittel ein, so hat die Streithelferin die Kosten ihrer zurückgenommenen Berufung dann zu tragen, wenn die Berufungen der unterstützten Partei und der Streithelferin unterschiedliche Teile des erstinstanzlichen Urteils angegriffen und damit unterschiedliche Streitgegenstände hatten (Stuttgart 1.10.09 – 10 U 93/09).

War die vom Nebenintervenienten eingelegte Berufung erfolgreich, wird auf die Revision hin das Berufungsurteil jedoch wieder abgeändert, so treffen die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens den Nebenintervenienten, nicht die von ihm unterstützte Hauptpartei (BGH MDR 59, 571).

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