Rn 6a

III nF stellt die Anforderungen an den materiellen Mindestinhalt einer Haltbarkeitsgarantie auf. Für eine Garantie des Verkäufers, der kein Hersteller ist, gelten die Anforderungen an den Mindestinhalt nicht. Der Begriff des Herstellers ist in III nicht näher definiert, entspricht aber dem Verständnis des Art 2 Nr 4 WKRL. Nach III soll dem Verbraucher mindestens ein Anspruch auf Nacherfüllung gem §§ 439 II, III, V, VI 2, 475 III 1, V während der Garantiezeit zustehen. Abw hiervon kann der Garantiegeber in der Haltbarkeitsgarantie auch günstigere Bedingungen anbieten (BTDrs 19/27424, 45). Das Fehlen von § 439 I wirft die Frage auf, ob dem Verbraucher im Verhältnis zum Haltbarkeitsgarantiegeber ein Wahlrecht zwischen den Alt der Nacherfüllung zustehen soll. Die fehlende Bezugnahme könnte lediglich dem unionsrechtlichen Regelungssystem geschuldet sein (s tiefergehend dazu Wilke VuR 21, 283, 292) und nicht bewusst dem Verbraucher das Wahlrecht absprechen (so aber Pfeiffer GPR 22, 223, 235). Gegen eine zu strenge Orientierung am Wortlaut des III gerade mit Blick auf (fehlende) Verweise spricht auch, dass mangels Nennung von § 439 IV ansonsten dem Garantiegeber auch die Unverhältnismäßigkeitseinrede und das entspr Verweigerungsrecht verwehrt wären (Wilke VuR 21, 283, 292). Somit spricht einiges für eine redaktionelle Ungenauigkeit, anstelle einer umfangreichen Beschränkung der Rechtspositionen sowohl des Verbrauchers als auch des Unternehmers.

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