Rn 2

Bei Ablauf des durch Einigung der Parteien (§ 574a I) oder durch Urt auf bestimmte Zeit (§ 574a II) verlängerten Mietverhältnisses greift § 574c I ein. Ist dagegen das Mietverhältnis aufgrund anderer Umstände fortgesetzt worden (zB nach § 545) ist § 574 direkt anwendbar. Voraussetzung für eine erneute Verlängerung des bereits einmal verlängerten Mietverhältnisses ist eine wesentliche Änderung derjenigen Umstände, die für dessen Verlängerung und die Dauer der Verlängerung bekannt waren; es genügt, wenn diese Umstände bei der Vereinbarung bzw Bewilligung der Verlängerung vorlagen, aber nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden. Bei der erneuten Interessenabwägung sind die gesamten neuen Verhältnisse, auch die auf Seiten des Vermieters liegen, zu berücksichtigen. Es können einerseits neue Härtegründe auf Mieterseite aufgetreten oder die Dringlichkeit des Eigenbedarfs auf Vermieterseite weggefallen sein oder es blieben erwartete dem Mieter günstige Umstände aus.

 

Rn 3

Der Mieter kann sich auf die geänderten oder nicht eingetretenen Umstände nicht berufen, wenn er deren Eintritt bzw Ausbleiben treuwidrig herbeigeführt hat (§ 242), zB wenn er keine hinreichenden Anstrengungen zur Beseitigung des Härtegrundes unternommen hat, wie die Suche nach Ersatzwohnraum.

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