Rn 9

Verzichtbare Zulässigkeitsrügen, die bereits in 1. Instanz erhoben waren, dauern in 2. Instanz nicht ohne weiteres fort, müssen zweitinstanzlich fristgerecht oder mit genügender Entschuldigung (Rn 7, 8) wiederholt werden (Rn 6). Eine solche Wiederholung einer alten Rüge muss nicht ausdrücklich erfolgen, es genügt der für das Gericht und den Gegner erkennbare Wille, an der Rüge festzuhalten. Für den erstinstanzlich mit seiner Rüge erfolgreichen Beklagten genügt hierzu bereits der Antrag auf Zurückweisung der Berufung (Musielak/Voit/Ball § 535 Rz 4).

 

Rn 10

Wurde eine alte Rüge erstinstanzlich berechtigt als verspätet zurückgewiesen (§ 296 III), bleibt sie in der Berufungsinstanz unberücksichtigt. Überprüft wird insoweit nur noch die Berechtigung der Zurückweisung (§ 531 Rn 6).

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