Rn 7

Verzichtbare Zulässigkeitsrügen müssen vom Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 II), vom Berufungsbeklagten innerhalb der Berufungserwiderungsfrist vorgebracht werden. War dem Berufungsbeklagten eine Erwiderungsfrist nicht gesetzt (§ 521 II 1), muss er die Rüge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vor der Verhandlung zur Hauptsache vorbringen (§ 525 iVm §§ 282 III 1, 296 III; BGH NJW-RR 06, 496 [BGH 21.12.2005 - III ZR 451/04]).

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