Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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StaRUG/SanInsFoG: Insolvenz... / 3.3.1 Vollstreckungs- und Verwertungssperren

Wenn das Finanzgerüst eines Unternehmens wackelt, hilft es, zunächst den Wind abzuschirmen, der aus Gläubigerrichtung bläst. Dies gibt wertvolle Zeit, um an den Stellschrauben zu drehen und das Unternehmen, z. B. mit neuen Finanzspritzen zu stabilisieren. Sehr hilfreich sind dabei Vollstreckungs- und Verwertungssperren, die sog. Stabilisierungsanordnungen, denen das Restrukt...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.3 Die Neuregelung der Vermögensauskunft

Die Regelbefugnisse bei der weiteren Vollstreckung sind: eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO n. F.) zu versuchen; eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO n. F.) einzuholen; Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802n ZPO n. F.) einzuholen; die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben; eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO durchzuführe...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.1 Auswirkungen auf Abtretungen

Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes: Allein durch die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung verliert der Schuldner noch nicht die Möglichkeit, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abzutreten. Allerdings besteht für das Insolvenzgericht bereits schon vorhe...mehr

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Pfändung von Lohn / 4.2 Ende der Beschlagnahmewirkung

Die Forderungspfändung beginnt mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Sie endet mit vollständiger Erfüllung der im Pfändungsbeschluss angeführten Forderung des Gläubigers durch Überweisung der gepfändeten Forderung.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Zwangsvollstreckung fort und der Drittschuldner hat an den Gläubiger zu le...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.1 Ziel der Reform

Des Weiteren ist zum 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[1] Ziel der Reform ist eine effektive Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieher erhalten Befugnisse, sich umfassend Auskunft über den Schuldner zu holen, und sind nunmehr zuständig für Vermögensauskunft des Schuldners. Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren ...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.4 Das Schuldnerverzeichnis

In den §§ 882b–882h ist das Schuldnerverzeichnis geregelt. Es wird beim zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Im Verzeichnis sind diejenigen Personen aufgeführt, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO n. F. angeordnet hat; deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragung...mehr

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Pfändung von Lohn / 3.1 Geltendmachung von privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen

Die Lohnpfändung erfolgt bei privat-rechtlichen Forderungen auf Gläubigerantrag durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zu Beginn der Zwangsvollstreckung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 13–18 ZPO, 828 Abs. 2 ZPO, hilfsweise gilt § 23 ZPO für Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben; hi...mehr

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Insolvenz: So läuft das Ver... / 2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann, muss aber nicht, Insolvenzantrag gestellt werden – also dann, wenn die GmbH voraussichtlich nicht in der Lage ist, Zahlungsverpflichtungen mit ihrer Fälligkeit zu erfüllen. So kann Vollstreckungen vorgebeugt werden. Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt der Geschäftsführer eine Zukunftsprognose. Die Insolvenzordnun...mehr

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StaRUG/SanInsFoG: Insolvenz... / 3.1 Restrukturierungsplan und Einbeziehung des Gerichts

Entschließt sich ein Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Einleitung eines Restrukturierungsrahmens, muss sich die Geschäftsleitung auf den Hosenboden setzen und den Restrukturierungsplan nach den Vorgaben des StaRUG ausarbeiten (§§ 5-15 StaRUG, Anhang zum StaRUG). Dazu gehören u. a. die Ausarbeitung der Krisenursachen, die detaillierte Darstellung ...mehr

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Arbeitgeber im Pfändungsver... / 13 Überweisungskosten; Bearbeitungskosten

Die Kosten der Überweisung der gepfändeten Beträge an den Gläubiger treffen den Arbeitgeber nur in der Höhe, in der ihm Kosten auch bei Lohnzahlung an den Schuldner entstanden wären. Mehrkosten (auch Kosten für den mit der Überweisung zusammenhängenden besonderen Schriftverkehr) gehen zunächst zulasten des Gläubigers. Der Arbeitgeber kann diese Kosten von den zu überweisenden...mehr

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Arbeitgeber im Pfändungsver... / 16.2 Weitere Rechtsmittel

Gegen eine auf die Erinnerung ergangene Entscheidung kann der dadurch Betroffene sofortige Beschwerde an das Landgericht einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen.[1] Auch diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung ist vielmehr vom Arbeitgeber sogleich zu beachten, wenn nicht das Vollstreckungs- oder das Beschwerdeger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vollstreckung aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Nr 2).

Rn 15 Die Vollstreckung der an den Beklagten zu zahlenden Kosten muss aufgrund völkerrechtlicher Verträge, die dem Beklagten ausreichend Schutz gewähren, erfolgen. Notwendig ist ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Staat (vgl die Nachweise bei MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 21 f; für die Schweiz BGH ZIP 22, 2463 Rz 13). Erforderlich ist, dass ausdrücklich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vollstreckung von Ehescheidung und Folgesachen.

Rn 8 Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen richtet sich gem § 120 I nach den Vorschriften der ZPO; die Endentscheidungen sind gem § 120 II 1 mit Wirksamkeit vollstreckbar. IÜ erfolgt die Vollstreckung von fG-Folgesachen nach §§ 86 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahrensrecht, Auslandsbezug, Vollstreckung.

I. Zuständigkeit. Rn 20 Gewinnzusagen werden ganz überwiegend aus dem Ausland versandt (Jauernig/Mansel Rz 2). Kommt es zum Abschluss des mit der Gewinnzusage angebahnten Verbrauchervertrages und hängt der Gewinn nach der Mitteilung von diesem ab, so kann der Verbraucher hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit wählen zwischen seinem Wohnsitzstaat und demjenigen des Unt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vollstreckung in das Privatvermögen von Gesellschaftern.

Rn 9 Probleme ergeben sich bei einem gg alle Gesellschafter gerichteten Titel. Dieser berechtigt nicht nur zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen, sondern er bezeichnet auch alle einzelnen Gesellschafter als Vollstreckungsschuldner, sodass aus dem Titel eine Vollstreckung in das Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters in Betracht kommt, soweit es sich um gesel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vollstreckung.

Rn 5 Die Vollstreckung der Ehewohnungszuweisung nach § 1361b Abs 1 BGB erfolgt nach § 885 Abs 1 ZPO, § 95 Abs 1 Nr 2 Alt 2 FamFG. ZT wird vertreten, dass hieraus eine Räumungsverpflichtung folgt, die über § 209 Abs 1 ausgesprochen werden kann (Hamm Beschl v 23.3.15 – 4 UF 211/14, openJur 15, 16279 = NJW 15, 2349). Entsprechendes gilt für die Herausgabe des Schlüssels, der iR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vollstreckung aus der ausländischen öffentlichen Urkunde.

Rn 6 Mit der Neufassung der EuGVO ist das Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung im ersuchten Mitgliedstaat aufgegeben worden. Die ausländische öffentliche Urkunde ist Vollstreckungstitel. Auf die Vollstreckung hieraus sind gemäß Abs 1 UnterAbs 2 die Art 39–44, 46–55 sinngemäß anwendbar. Der Vollstreckungsgläubiger hat der Vollstreckungsbehörde neben einer nach dem Maßstab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 93 FamFG – Einstellung der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 248 FamFG – Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bür...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 120 FamFG – Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. (2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 720 ZPO – Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung.

Gesetzestext Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. A. Ratio und Anwendungsbereich. Rn 1 Die Regelung konkretisiert die Rechtsfolgen, die der Ausspruch der Abwendungsbefugnis im Urt für den Schuldner nach den ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 758a ZPO – Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit.

Gesetzestext (1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 55 FamFG – Aussetzung der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden. A. Normzweck. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Aussetzung oder Beschränkung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 53 FamFG – Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. (2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 216 FamFG – Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung.

Gesetzestext (1) 1Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen. (2) 1Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. 2In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entsche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 753 ZPO – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) 1Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 2Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 866 ZPO – Arten der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. (3) 1Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollstreckung.

Rn 8 Der Vergleich ist Vollstreckungstitel (§ 86 I Nr 3), u zwar – anders als bei § 156 II – auch ohne die gerichtliche Bestätigung (BGH Beschl v 10.7.19 – XII ZB 507/18, FuR 19, 670 = FamRZ 19, 1616; BTDrs 18/9946, 16). Er muss vor der Vollstreckung grds zugestellt werden (Kobl Beschl v 21.5.19 – 13 WF 399/19, FamRZ 19, 1947).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 242 FamFG – Einstweilige Einstellung der Vollstreckung.

Gesetzestext Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. A. Allgemeines. Rn 1 Enthält eine Entscheidung des Familiengerichts eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, soll in der Endentscheidung nicht n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckung und Rechtsbehelfe.

Rn 3 In das Gesamtgut kann bis zur Beendigung der Auseinandersetzung vollstreckt werden, §§ 1475 III, 1477 BGB. Danach richtet sich die Vollstreckung aus den Titeln gegen das Vermögen des persönlich haftenden Ehegatten oder Lebenspartners. Der andere haftet nach § 1480 nunmehr auch persönlich als Gesamtschuldner, allerdings beschränkt auf die ihm aus dem Gesamtgut zugewiesen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Einschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung (Abs 1).

Rn 1 Zum Begriff der Entscheidung vgl. Art 2. Unter die Vorschrift fallen kraft Verweises auch öffentliche Urkunden (Art 58 Abs 1 S 1) und Vergleiche (Art 59). Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung führt nicht automatisch zur Beschränkung auf Sicherungsmaßnahmen. Erst auf besonderen Antrag des Schuldners kann das Gericht auf den Maßnahmenkatalog in Abs 1 lit a bis c zur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Vollstreckung.

Rn 45 Die Vollstreckung der Zwangsgeldanordnung steht im Belieben des Gläubigers. Es erfolgt keine Vollstreckung vAw nach dem JBeitrG (so aber München NJW 83, 947), sondern auf Gläubigerantrag hin nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, §§ 802a–882h (str; so hM; RGZ 53, 181, 182 f; BGH NJW 83, 1859, 1860 mwN; Stuttg FamRZ 97, 1495; Anders/Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen der Einstellung der Vollstreckung (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe einer Person oder die Regelung des Umgangs kann einstweilen eingestellt werden, wenn einer der in Abs 1 S 1 genannten Fälle vorliegt. Rn 3 Für die Nr 1 ist erforderlich, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 17–19 gestellt wurde. Dieser kommt in Betracht, wenn jemand ohne sein Verschulde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 28 Brüssel IIb-VO – Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird.

Gesetzestext (1) Eine für die Vollstreckung zuständige Behörde, bei der die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird, mit der die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, bearbeitet den Antrag mit gebotener Eile. (2) Wurde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht binnen sechs Wochen nach dem Tag der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Rn 28 Entsprechend den Regelungen des § 1025 werden Schiedsverfahren und ebenso Schiedssprüche danach eingeteilt, ob es sich um inländische oder ausländische Schiedsverfahren und Schiedssprüche handelt. Dabei zeigt die Norm, dass rein örtlich nach dem jeweiligen Ort des Schiedsverfahrens abzugrenzen ist. Jeder Schiedsspruch, der an einem Ort außerhalb Deutschlands ergeht (se...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Vollstreckung.

Rn 50 Die Zwangshaft wird aufgrund eines Gläubigerantrags nach den Vorschriften über die Haft, §§ 802g–802j, vollstreckt. Die gerichtlich vollstreckbare Ausfertigung der Haftanordnung ist der Haftbefehl des Prozessgerichts (§§ 888 I 3, 802g I; LG Kiel SchlHA 83, 75, 76; AG Berlin-Charlottenburg DGVZ 79, 28). Rn 51 Die Zwangshaft wird nach § 171 StVollzG vollzogen. Die Vollzie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckung.

Rn 2 § 745 I trägt dem vollstreckungsrechtlich insoweit Rechnung, als ein Titel gegen den überlebenden, das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner genügt, solange die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht. Das entspricht der Regelung des § 740 I (Schuschke/Walker/Schuschke § 745 Rz 2). Wird sie gem §§ 1490–1494, 1496 BGB beendet, verweist § 745 II für di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anerkennung und Vollstreckung (lit b).

Rn 4 Lit b S 1 stellt klar, dass eine in einem Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme der Zuständigkeit aus einem Übereinkommen iSv Abs 1 ergangene Entscheidung (Art 2 lit a) in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird. Maßgeblich ist dabei das Regime der Art 36 ff EuGVO, wenn das Abkommen selbst keine Regeln zu Anerkennung und Vollstreckung enthält; anderenfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollstreckung nach der ZPO (Abs 4).

Rn 4 Für die Fälle der Herausgabe oder der Vorlage einer Sache sowie die Vornahme vertretbarer Handlungen eröffnet Abs 4 neben bzw anstelle der weiterhin bestehenden Möglichkeiten des Zwangsgeldes und der Zwangshaft den Weg für die Zwangsvollstreckung nach den §§ 883, 886, 887 ZPO. Die Vollstreckung nach der ZPO ergeht durch Beschluss (§ 891 ZPO) und setzt kein Verschulden v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vollstreckung vor Zustellung.

Rn 3 Gem II 1 kann das Gericht auf Antrag (s.a. § 214 II aE) oder vAw zur Wahrung eines effektiven Eilrechtsschutzes abw v § 87 II bzw § 120 I iVm § 750 I ZPO die Vollstreckung der EA vor der Titelzustellung an den Schuldner anordnen. Da jedoch Vollstreckungsvoraussetzung eine wirksame Entscheidung ist u die Wirksamkeit regelmäßig zumindest eine Bekanntgabe an den Betroffene...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Vollstreckung.

Rn 51 Der Festsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel iSv § 86 I Nr 1 und wird gem § 95 I Nr 1 nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt. Ist die Vergütung eines Nachlasspflegers gegen den Erben festgesetzt worden, soll die Vollstreckung nur in den Nachlass und nicht in das sonstige Vermögen des Erben möglich sein (Celle FamRZ 17, 398; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 43...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vollstreckung außerhalb von Wohnungen.

Rn 21 Wird eine Vollstreckungshandlung nicht innerhalb von Wohnungen vorgenommen (Beispiele bei Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 23: Autos, verlassene Gebäude), muss dafür keine besondere richterliche Gestattung nach Abs 4 eingeholt werden, wenn zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen vollstreckt werden soll. Untersagt ist das zum einen dann, wenn die Vornahme der Vollstr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollstreckung ins bewegliche Vermögen.

Rn 30 In § 119 ist jetzt klargestellt, dass das Vollstreckungsgericht im Rahmen seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit PKH pauschal für die gesamte Zwangsvollstreckung bewilligen kann (ebenso gem § 77 Abs 2 FamFG in FG-Familiensachen). Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 Nr 5 RPflG. Grds ist die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung (§ 894).

Rn 6 Bei der Vollstreckung eines rechtskraftfähigen Titels auf Abgabe einer bestimmten Willenserklärung gilt § 894. Eine Vollstreckung nach § 894 scheidet also bei Titeln auf Abgabe einer unbestimmten Willenserklärung aus, ebenso bei Vollstreckungstiteln (insb Prozessvergleich, Schiedsspruch und vollstreckbarer Urkunde), die nicht der Rechtskraft fähig sind (zum Vorrang des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zustellung und Vollstreckung.

Rn 9 Die einstweilige Anordnung wird vAw zugestellt (§ 214 II 1); die Zustellung wird durch den von der Geschäftsstelle des FamG beauftragten Gerichtsvollzieher bewirkt (§ 214 II 2). Nach § 214 II 3 Hs 1 gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Fall des Erlasses ohne vorherige mündliche Verhandlung zugleich als Auftrag zur Zustellung und Vollstreckung durch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollstreckung und Rechtsbehelfe.

Rn 4 Aus § 747 findet die Vollstreckung in den Nachlass statt, nicht in das persönliche Vermögen der einzelnen Miterben. Schuldner der Vollstreckung sind alle Miterben (MüKoZPO/Heßler § 747 Rz 19). Bei der Vollstreckung gegen die Erben nach § 747 wird der Einwand der beschränkten Erbenhaftung zunächst nicht berücksichtigt, § 781, auch wenn er im Urt nach § 780 I vorbehalten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anordnungsverfahren und Vollstreckung.

1. Allgemeines. Rn 34 Der Schuldner ist gem Abs 1 S 1 mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung anzuhalten. Es handelt sich um reine Zwangsmittel bzw Beugemaßnahmen, aber keine Kriminalstrafen (unstr, vgl Zweibr FamRZ 98, 384; Hamm NJW-RR 88, 1087, 1088). Das Gericht setzt das Zwangsmittel für den Fall fest, dass die geschuldete Handlung bi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Durchführung der Vollstreckung.

I. Zuständigkeit. Rn 4 § 889 regelt die sachliche (nach § 802 ausschl) Zuständigkeit des AGs als Vollstreckungsgericht nach § 764, auch bei arbeitsgerichtlichen (§ 62 II 1 ArbGG) Titeln (Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 9). Die Zuständigkeit des Prozessgerichts betrifft sowohl die Terminsbestimmung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch deren Vollstreckung. IRd ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckung bei anderen Personengesellschaften.

I. OHG und KG. Rn 11 Für die Handelsgesellschaften gilt § 736 nicht. Diese Gesellschaften waren schon immer parteifähig (§§ 124 I, 161 II HGB). Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein gg alle Gesellschafter ergangener Titel berechtigt nicht zur ZV gg oHG und KG. Aus einem gg die Gesellschaft ergangenen Tit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Durchführung der Vollstreckung.

I. Zuständigkeit. Rn 41 Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art 24 Nr 5 Brüssel Ia-VO (Hambg ZVertriebsR 19, 132 Rz 37 ff); ausschließlich zuständig sind somit die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Sachlich ausschl (§ 802) zuständiges Vollstreckungsorgan ist das Prozessgericht erster Instanz (§ 887 I), auch we...mehr