Rn 6

Mit der Neufassung der EuGVO ist das Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung im ersuchten Mitgliedstaat aufgegeben worden. Die ausländische öffentliche Urkunde ist Vollstreckungstitel. Auf die Vollstreckung hieraus sind gemäß Abs 1 UnterAbs 2 die Art 39–44, 46–55 sinngemäß anwendbar. Der Vollstreckungsgläubiger hat der Vollstreckungsbehörde neben einer nach dem Maßstab des Errichtungsstaates beweiskräftigen Ausfertigung der Urkunde (Abs 1 UAbs 2 iVm Art 42 I lit a) auch die Bescheinigung iSv Art 60 (Abs 1 UAbs 2 iVm Art 42 I lit b) vorzulegen.

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