I. OHG und KG.

 

Rn 11

Für die Handelsgesellschaften gilt § 736 nicht. Diese Gesellschaften waren schon immer parteifähig (§§ 124 I, 161 II HGB). Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein gg alle Gesellschafter ergangener Titel berechtigt nicht zur ZV gg oHG und KG. Aus einem gg die Gesellschaft ergangenen Titel ist eine ZV in das private Vermögen der Gesellschafter ausgeschlossen, selbst soweit diese für Gesellschaftsschulden als Gesamtschuldner persönlich haften (§§ 128, 129 IV HGB).

II. EWIV und Partnerschaft.

 

Rn 12

Für die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Partnerschaftsgesellschaft gelten die zur oHG genannten Regelungen. Beide Gesellschaftsformen sind der oHG weitgehend gleichgestellt. Es ist also zur ZV jew ein Titel gegen die EWIV oder die Partnerschaftsgesellschaft erforderlich.

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