Rn 9

Die einstweilige Anordnung wird vAw zugestellt (§ 214 II 1); die Zustellung wird durch den von der Geschäftsstelle des FamG beauftragten Gerichtsvollzieher bewirkt (§ 214 II 2). Nach § 214 II 3 Hs 1 gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Fall des Erlasses ohne vorherige mündliche Verhandlung zugleich als Auftrag zur Zustellung und Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, u zwar unter Vermittlung der Geschäftsstelle des FamG (nicht des Vollstreckungsgerichts).

 

Rn 10

Auf Verlangen des ASt erfolgt die Zustellung – zum Schutz des ASt – nicht vor der Vollstreckung (§ 214 II 3 Hs 2). Fehlt ein entsprechendes Verlangen des ASt, liegt es im Ermessen des FamG, nach § 53 II 1 vAw anzuordnen, dass die Vollstreckung des Beschlusses vor Zustellung zulässig ist. Die einstweilige Anordnung wird dann nach § 53 II 2 – auch ohne entsprechende Anordnung – mit dem Erlass sofort wirksam (Hamm Beschl v 6.1.11 – II-8 WF 322/10, FamRZ 11, 830). Der Erlass erfolgt gem § 38 III 3 durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel. Eine Vollstreckungsklausel ist nach § 53 I grds nicht erforderlich.

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