Rn 2
§ 745 I trägt dem vollstreckungsrechtlich insoweit Rechnung, als ein Titel gegen den überlebenden, das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner genügt, solange die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht. Das entspricht der Regelung des § 740 I (Schuschke/Walker/Schuschke § 745 Rz 2). Wird sie gem §§ 1490–1494, 1496 BGB beendet, verweist § 745 II für die Vollstreckung in das Gesamtgut auf die §§ 743, 744. Für die Zustellung ist in diesem Fall § 750 II zu beachten. Des Weiteren gilt § 794 II.
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